Der Verzicht im Schuldrecht

Bindet schon die einseitige Erklärung, auf ein Recht verzichten zu wollen, oder ermöglicht die fehlende Annahme einen späteren Sinneswandel? BGB und Rechtswissenschaft haben zu keiner einheitlichen Behandlung des Verzichts im deutschen Schuldrecht gefunden: Während für den Forderungsverzicht das Vertragsprinzip normiert scheint, soll auf Einreden und Gestaltungsrechte auch durch einseitiges Rechtsgeschäft verzichtet werden können. Jens Kleinschmidt analysiert Zweck und Funktion des Vertragsprinzips bei der inhaltlichen Änderung eines Schuldverhältnisses, stellt verschiedene Verzichtsfälle (Forderung, Gestaltungsrecht, Einrede, Bedingung) nebeneinander und untersucht diese darauf, ob ein Annahmeerfordernis gerechtfertigt ist. Er arbeitet auf diese Weise einheitliche und konsistente Wertungen heraus, die eine Reduktion des Vertragsprinzips beim Verzicht tragen und auch praktisch durchführbar erscheinen lassen. Bei seiner Argumentation bedient er sich der US-amerikanischen Regeln zum Verzicht, die ausführlich dargestellt werden, als Vergleichsgrundlage und nimmt auch das Europäische Privatrecht in den Blick.

ist Inhaber des Lehrstuhls für Zivilrecht, insbesondere Internationales Privat- und Verfahrensrecht, sowie Rechtsvergleichung an der Universität Trier.

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Delegation von Privatautonomie auf Dritte Jens Kleinschmidt

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