Der Zufallsfund im Medizin- und Gendiagnostikrecht.

Anhand der Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 4 GenDG wird das Problem des genetischen Zufallsfundes aufgegriffen und vor dem Hintergrund der zunehmenden Rezeption der Gendiagnostik kritisch beleuchtet. Hierbei wird dargelegt, dass Zufallsfunde in der bilateralen Beziehung von § 10 Abs. 3 GenDG nicht erfasst werden. Zur Berücksichtigung des sog. Rechts auf geninformationelle Selbstbestimmung wird vorgeschlagen, dass keine generelle Aufklärungspflicht des Arztes über Zufallsfunde gelten, sondern der informed consent erweitert werden sollte. Im Gegensatz dazu enthält § 10 Abs. 3 GenDG für das mehrpolige Verhältnis ein Modell der »Empfehlung der Empfehlung« des Arztes gegenüber seinem Klienten. Es wird dargelegt, dass die Regelung den Konflikt im Verhältnis zwischen Klient und Verwandtem privatisiert. Im Rahmen einer Bewertung des Rechts auf geninformationelle Selbstbestimmung wird herausgearbeitet, dass die Rechte des Verwandten in Teilen unberücksichtigt bleiben, und das Recht des Klienten auf Selbstbestimmung durch den Arzt in paternalistischer Weise beeinflusst wird. Dem Konflikt sollte u.a. durch eine Erweiterung des informed consent begegnet werden.

Judith Begemann, geboren 1983, studierte Rechtswissenschaften an der Ruprecht-Karls Universität in Heidelberg und der Université Paul Cézanne in Aix-en-Provence. Nach Abschluss des Referendariats in Rheinland-Pfalz Ende 2011, arbeitete sie zeitweise als Anwältin bei Oppenländer Rechtsanwälte in München. Von 2012 bis 2014 promovierte sie sich, unterstützt durch ein Promotionsstipendium der Studienstiftung des Deutschen Volkes, bei Herrn Prof. Dr. Jens Kersten an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Seit August 2014 ist sie als Richterin am Verwaltungsgericht in Trier tätig.