Der kartellrechtliche Marktbegriff und unentgeltliche Leistungen

Die Bestimmung des relevanten Marktes ist bei der Prüfung kartellrechtlicher Normen oft von entscheidender Bedeutung. In der bisherigen Praxis erfolgte sie regelmäßig primär anhand des Wettbewerbsparameters Preis. Bei unentgeltlichen Leistungen, die vor allem von digitalen Plattformen erbracht werden, stößt diese Vorgehensweise aber auf Schwierigkeiten: Unter welchen Voraussetzungen handelt es sich dabei um einen Markt? Wie ist ein solcher Markt abzugrenzen? Ausgehend von einer Auslegung des Marktbegriffs im deutschen und europäischen Kartellrecht entwickelt Julius Conrad Vocke eine Marktdefinition. Anschließend untersucht er anhand von Beispielen aus verschiedenen Branchen, welche unentgeltlichen Leistungsbeziehungen nach Maßgabe dieser Definition als Markt zu qualifizieren sind. Abschließend geht er auf die besonderen Anforderungen der Abgrenzung unentgeltlicher Märkte ein. Dabei beschäftigt er sich vor allem mit der Theorie der zwei- oder mehrseitigen Märkte und dem Wettbewerbsparameter Qualität.

Geboren 1986; Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Tübingen; Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart; Akademischer Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht, Europäisches Privatrecht sowie Internationales Privat- und Verfahrensrecht an der Universität Tübingen; Wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Kanzlei Gleiss Lutz; seit 2017 Referent im Bundeskartellamt; 2020 Promotion.