Der ordre public in der WTO.
Autor: | Christoph T. Feddersen |
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EAN: | 9783428507658 |
eBook Format: | |
Sprache: | Deutsch |
Produktart: | eBook |
Veröffentlichungsdatum: | 01.11.2020 |
Untertitel: | Auslegung und Bedeutung des Art. XX lit. a) GATT im Rahmen der WTO-Streitbeilegung. |
Kategorie: | |
Schlagworte: | Internationales Wirtschaftsrecht Weltwirtschaftsordnung World Trade Organisation |
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Die Errichtung der WTO stellt einen Meilenstein in der Entwicklung der internationalen Handelsbeziehungen dar. Vielleicht der bedeutendste Schritt hierbei war die durch die WTO ermöglichte zunehmende Verrechtlichung des internationalen Handels. Den neuen Chancen, die aus dieser Verrechtlichung resultieren, steht der Kompetenzzuwachs der WTO gegenüber. Dieser Zusammenhang spiegelt sich wider in Fragestellungen, die die typischen Probleme einer sich entwickelnden supranationalen Rechtsordnung in den Blick nehmen: Rechte und Pflichten der Mitglieder einerseits und Verfaßtheit, legitime, gar »demokratische« Entscheidungsfindung der WTO andererseits. Nur wenn es gelingt, auf supranationaler Ebene zu Entscheidungen zu kommen, die auf nationaler Ebene als legitim akzeptiert werden, wird die WTO künftig bestehen können. Hierbei stellt der ordre public der WTO als Ermächtigung des einzelnen Staates, im Einzelfall bestimmten nationalen Interessen Vorrang einzuräumen, einen zentralen Pflasterstein für den Erfolgsweg der WTO dar. Art. XX lit. a) GATT statuiert als »dezentrale« Ausprägung des ordre public in der WTO eine derartige Einschätzungsprärogative für den Bereich des GATT. Der Autor entwickelt methodische Handreichungen für den Umgang mit dieser Vorschrift und untersucht, inwieweit diese Einschätzungsprärogative durch die einzelnen Mitglieder ausgeübt werden kann. Den Ausgangspunkt bilden dabei die »Legitimitätsfrage« sowie die Untersuchung der Bedeutung eines nationalen Anerkennungsvorbehaltes sowie einheitlich geltender Auslegungsregeln für eine erhöhte Legitimität der Entscheidungsfindung der WTO. Der Verfasser zeigt, daß bereits das heutige Regelwerk eine Auslegung des Art. XX lit. a) GATT durch die einzelnen Mitglieder erlaubt, die bestimmten Werten der Völkerrechtsordnung und der nationalen Rechtsordnung Vorrang einräumt. Am Beispiel bestimmter sozialer Mindeststandards wird nachgewiesen, daß eine derartige Auslegung nicht nur zulässig, sondern vielmehr geboten