Der übernahmerechtliche Squeeze-out gem. § 39a, b WpÜG - Eine attraktive Alternative zum aktienrechtlichen Squeeze-out?
Autor: | Poelders, Karin |
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EAN: | 9783640652273 |
Auflage: | 003 |
Sachgruppe: | Recht |
Sprache: | Deutsch |
Seitenzahl: | 40 |
Produktart: | Kartoniert / Broschiert |
Veröffentlichungsdatum: | 25.07.2010 |
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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 12 Punkte, Universität Osnabrück (Handels- und Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Kapitalmarkt- und Aktiengesellschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Der übernahmerechtliche Squeeze-out ist durch das am 14. Juli 2006 in Kraft getretene Übernahmerichtlinie- Umsetzungsgesetz eingeführt worden. Der Squeeze-out nach dem WpÜG sollte von seiner gesetzgeberischen Intention her offenkundig Unvollkommenheiten und Nachteile des Verfahrens nach §§ 327a ff. AktG überwinden, wie zum Beispiel die Möglichkeiten einer Behinderung des Verfahrens durch Minderheitsaktionäre, die den Beschluss der Hauptversammlung (rechtsmissbräuchlich) anfechten. Grundsätzlich ist die Variante vorzugswürdig, die sich durch den einfacheren, schnelleren und rechtssichereren Vollzug sowie die geringeren Kosten auszeichnet. These der vorliegenden Bachelorarbeit ist es, dass die Probleme, die sich mit dem übernahmerechtlichen Squeeze-out zur Zeit noch verbinden, nicht auf redaktionellen Schwächen der Gesetzesformulierung basieren, sondern die Schwierigkeit illustrieren, zwischen den Interessen des Bieters bzw. Hauptaktionärs und denen der Minderheitsaktionäre einen gerechten Ausgleich zu finden. Die rechtlichen Probleme, die im Zusammenhang mit den §§ 39a ff WpÜG virulent geworden sind, sind Gegenstand der vorliegenden Bachelorarbeit. Ziel dieser Arbeit ist die Untersuchung sowie die Beantwortung der Frage, ob sich der sogenannte übernahme- bzw. kapitalmarktrechtliche Squeeze-out, welcher in den §§ 39a, b WpÜG geregelt ist, als attraktive, weil effizientere Alternative zum aktienrechtlichen Squeeze-out gem. §§ 327a- f AktG darstellt.