Deutsches Privatrecht.
Autor: | Otto von Gierke |
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EAN: | 9783428529506 |
eBook Format: | |
Sprache: | Deutsch |
Produktart: | eBook |
Veröffentlichungsdatum: | 02.06.2010 |
Untertitel: | Vierter Band: Familienrecht. Aus dem Nachlaß hrsg. von Karl Kroeschell / Karin Nehlsen-von Stryk. |
Kategorie: | |
Schlagworte: | Bürgerliches Gesetzbuch Familienrecht Rechtsgeschichte /Ehe /Familie |
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Der vorliegende Band »Familienrecht« veröffentlicht erstmals das nachgelassene Manuskript des großen germanistischen Rechtsgelehrten Otto von Gierke (1841-1921). Das »Familienrecht« war als IV. Band seines bedeutenden Werkes »Deutsches Privatrecht« geplant, dessen erste drei Bände »Allgemeiner Teil nebst Personenrecht«, »Sachenrecht« und »Recht der Schuldverhältnisse« in den Jahren 1895, 1905 und 1917 erschienen waren. Gierkes Tod hat die Beendigung des IV. Bandes verhindert. Fertiggestellt war aber ein immerhin fast 900 Blatt umfassendes Manuskript, das mit Ausnahme des Rechts der Vormundschaft und der Pflegschaft das gesamte Familienrecht behandelt, also Eherecht und Ehegüterrecht, Verwandschaftsrecht und die Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern. Die hohe Anerkennung, die den erschienenen Bänden des Deutschen Privatrechts als »Summe der deutschen Privatrechtsdogmatik des 19. Jh.« zuteil geworden ist, darf in gleicher Weise der Band »Familienrecht« für sich beanspruchen. Gleichermaßen wie bereits im II. Band tritt auch hier Gierkes Anliegen, das BGB im Licht deutschrechtlicher Traditionen darzustellen, deutlich hervor. Zudem dürfte der Band »Familienrecht« neue Anstöße zur wissenschaftsgeschichtlichen Würdigung Gierkes geben, hat Gierke doch stets auch Ehe und Familie als Ausformung des deutschrechtlichen Genossenschaftsgedankens proklamiert. Eine reiche Fundgrube stellt der Band aber auch für die Geschichte des Familienrechts selbst dar. Die Fülle des in Form gebrachten und dogmatisch durchleuchteten Stoffes nötigt nach wie vor Bewunderung ab. Erwähnt sei hier nur die breite Berücksichtigung der nahezu unabsehbaren deutschen Partikulargesetzgebung des 19. Jh., die selbstverständliche rechtsvergleichende Einbeziehung der europäischen Kodifikationen und vor allem: eine an Detailfülle und Genauigkeit wohl unerreichte Gesamtdarstellung des Familienrechts in den ersten 20 Jahren des BGB.