Die Abschaffung des Gewinnabführungsvertrags

Bachelorarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, Sprache: Deutsch, Abstract: Da der Gewinnabführungsvertrag von vielen Seiten stark kritisiert wird, sollen die gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Folgeprobleme einer Abschaffung des Vertrages als Voraussetzung für eine Gruppenbesteuerung aufgezeigt und mögliche Lösungsansätze entwickelt werden. So gilt es im Kern zu untersuchen, ob das Gruppenbesteuerungssystem des Zurechnungskonzepts auch ohne den Gewinnabführungsvertrag aufrecht erhalten werden kann. Ohne den Vertrag gibt es keine tatsächliche Ergebnisabführung der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft mehr, was bisher eine gemeinsame Besteuerung rechtfertigt. Es kann aber zufriedenstellend auf den Gedanken der wirtschaftlichen Einheit abgestellt werden, der durch eine Heraufsetzung des Beteiligungserfordernisses bekräftigt wird, und eine rein steuerliche Ergebniszurechnung gestaltet werden. Formale Voraussetzungen sollen zum Teil in einem Gruppenantrag und einem Gruppenvertrag, der nicht wieder ein Unternehmensvertrag im Sinne des § 291 AktG sein soll, ersetzt werden. Der Gruppenantrag kann wahlweise für Gesellschaften beim Finanzamt eingereicht werden, für die das Beteiligungserfordernis erfüllt und eine Gruppenbesteuerung gewünscht ist. Der Gruppenvertrag soll vorwiegend eine Steuerum-lageregelung enthalten. Da die Ergebnisse auf Ebene der herrschenden Gesellschaft zusam-mengerechnet und besteuert werden, trägt zunächst allein die Obergesellschaft die Steuerlast. Um aber eine verursachungsgerechte Steuerlastverteilung zu erreichen, soll die Untergesellschaft Ausgleichszahlungen leisten, die nach einer vereinbarten Methode berechnet werden. Dadurch dass kein Unternehmensvertrag im Sinne des Aktiengesetzes mehr vorliegen muss, greifen auch die Schutzinstrumente für Minderheitsgesellschafter und Gläubiger des Aktiengesetzes für Vertragskonzerne nicht mehr. Es liegt lediglich ein faktischer Konzern vor, dessen Schutzmechanismen schwächer sind. Durch kleine zusätzliche Schutzmaßnahmen ist aber dennoch ein angemessenes Schutzniveau erreichbar, wenn man bedenkt, dass der Eingriff in die Gesellschaftsinteressen der Minderheitsgesellschafter und Gläubiger durch eine rein steuerliche Ergebniszurechnung auch nicht mehr so tiefgreifend ist. Insgesamt lässt sich feststellen, dass es aus gesellschaftsrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht durchaus möglich ist, eine Gruppenbesteuerung ohne den Gewinnabführungsvertrag als Voraussetzung zu gestalten.

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