Die Absicht im Terrorismusstrafrecht

Die Besonderheit der Terroristen weist auf eine Verbindung zwischen der vorverlagerten Strafbarkeit und der terroristischen Absicht hin. Aufgrund der Rechtsgutstruktur wird das Terrorismusstrafrecht dem Staatsschutzstrafrecht zugeordnet. Die Kernelemente, insbesondere Staatsgefährdung und Gewalttätigkeit, manifestieren sich primär in der Absicht. Der Gesetzgeber versucht, diese Absicht zu objektivieren, was ihm bei Organisationsdelikten gelingt. Bei organisatorisch ungebundenen Einzeltätern ist diese Objektivierung wiederum mit einer Vorstellung verknüpft. Für die Eigenvorbereitung sollte diese Absicht als dolus directus 1. Grades ausgelegt werden, während sie für die Fremdvorbereitung als Wissenselement angesehen werden könnte.

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