Die Absprache in Strafverfahren

Masterarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Frankfurt früher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Thema der Absprache in Strafverfahren wird in Deutschland seit vielen Jahren in der Politik, der Rechtssprechung und der Rechtswissenschaft ausführlich und widersprüchlich diskutiert. Absprachen über ein Verfahrensergebnis als Ergebnis eines Vergleichsprozesses sind überall dort prozesstypisch, wo die Dispositionsmaxime gilt, der Verfahrensgegenstand also zur Disposition der Beteiligten zur Verfügung steht. Die Strafprozessordnung sieht solche Vergleiche allerdings nicht vor. Einerseits ist das Wesen der Strafe als Vergleichsgegenstand ungeeignet, andererseits handelt es sich bei den Vergleichspartnern nicht um gleichberechtigte Partner, welche sich auf Augenhöhe gegenüberstehen. Die Absprache im Strafverfahren im deutschen Strafrecht hatte über viele Jahrzehnte einen informellen Charakter, wurde ohne jegliche Dokumentation und Protokollierung vollzogen. Sie wurde über Jahrzehnte hinweg praktiziert, handelt es sich dabei doch um eine effektive, das Strafverfahren abkürzende und daher auch bequeme Methode schnell zu einem Urteil zu kommen. Erst konzentrierte sich die Kritik an der Absprache in Strafverfahren an der gesetzlich ungeregelten Verfahrensweise. Vor dem Jahr 2009, indem die Verständigung im Strafverfahren eine lange geforderte gesetzliche Regelung erfahren hat, war die generelle Zulässigkeit von Absprachen sehr umstritten. Dabei reicht die in Literatur und Wissenschaft überwiegend kritische Sicht vom Urteilspruch der Verfassungswidrigkeit über den Vorwurf gegen das geltende Prozessrecht zu verstoßen bis zur praeter legem entwickelten Verfahrensweise . Damals stand die Frage wie das Phänomen der Absprache im deutschen Strafprozess angemessen und verfassungsrechtlich unbedenklich geregelt werden könnte im Vordergrund. Die Kritik hat sich allerdings auch nach der gesetzlichen Regelung nicht grundlegend geändert, vielmehr hat sich der Fokus der Diskussion verschoben. Es ist nun zu bewerten, wie gut einerseits die gesetzliche Regelung gelungen ist, andererseits wie mit dieser Regelung in der Praxis umgegangen wird, wie gut oder schlecht sich die Verfahrensbeteiligten an diese Regelungen halten. Aufgrund der zahl- und umfangreicher werdenden Strafverfahren wird in der Praxis versucht durch Absprachen sich einer langwierigen Beweisaufnahme und eines streitigen Verfahrens zu entledigen...