Die Annäherung des Wettbewerbsverfahrens an das Gerichtsverfahren.

Grundlage der Marktwirtschaft ist es, den freien und fairen Wettbewerb zu gewährleisten. Diese Aufgabe ist in Japan der Fair Trade Commission, in Deutschland dem Bundeskartellamt und in der EG (EU) der Kommission zugewiesen. Die Rechtsnatur des Wettbewerbsverfahrens ist dort im Grunde die eines Verwaltungsverfahrens. Der Verfasser vergleicht in seiner Untersuchung die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Verfahren und Strukturen der oben genannten Wettbewerbsbehörden. Die institutionelle Garantie für die sachgerechte Entscheidung ohne Fremdeinwirkung wäre im Hinblick auf den Konflikt der Verbraucher- und Unternehmensinteressen, deren Durchsetzungskräfte unausgewogen sind, die Unabhängigkeit der Wettbewerbsbehörde im Außenverhältnis und die Trennung der Ermittlung von der Entscheidung im Innenverhältnis. Entsprechende Institutionen sind in Deutschland und in der EG (EU) - anders als in Japan - nicht etabliert, und zwar mit der Begründung, daß die Behörde der Aufsicht der sich gegenüber der Volksvertretung zu verantwortenden politischen Instanz unterstehen müsse und das Wettbewerbsverfahren ein Verwaltungsverfahren darstelle. Michiyoshi Mishiro zeigt, daß in einer sich dynamisch ändernden Marktwirtschaft zur effektiven Durchsetzung des Wettbewerbsrechts die aktiv gestaltende Verwaltung besser geeignet ist als die passiv reagierende Rechtsprechung. Es wäre deshalb wünschenswert, diese Aufgabe einer im Außenverhältnis unabhängigen Behörde zuzuweisen, deren Spruchkörper im Innenverhältnis von der Ermittlung getrennt ist.