Die Ausschüttungssperren des Handelsgesetzbuches

Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 100/100, , Veranstaltung: Externes Rechnungswesen, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Allgemeinen streben Unternehmen die Erzielung eines Gewinnes an. Das Instrument zur Feststellung des Gewinnes bildet der Jahresabschluß. Seine Funktionen lassen sich in betriebswirtschaftliche Funktionen, wie Erhaltungs- und Informationsfunktion sowie jene Funktionen, die das Rechtsverhältnis zwischen Unternehmen einerseits und Gesellschafter bzw. Fiskus andererseits bestimmen, einteilen. Zu den letztgenannten Aufgaben zählen vor allem die Steuerbemessungsfunktion und die Ausschüttungsbemessungsfunktion (vgl. Egger/Samer/Bertl 2002, S. 16). Bertl/Deutsch/Hirschler (vgl. 201, S. 222f.) sprechen der Bilanz eine Ausschüttungsregelungsfunktion zu, wobei sie in diesem Zusammenhang der Ausschüttungssperrfunktion besondere Beachtung zukommen lassen. Von besonderer Bedeutung ist die Gewinnausschüttung, insbesondere bei Unternehmen mit beschränkter Haftung auf die Kapitaleinlage. Im Sinne des Gläubigerschutzes soll die Erhaltung des haftenden Kapitals sichergestellt werden (Kapitalerhaltungsfunktion). Das Handelsgesetz kennt im einzelnen folgende Ausschüttungssperren: § 225 Abs. (5) sieht bei Bilanzierung eigener Anteile sowie bei Bilanzierung von Anteilen an herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen den Ausweis einer Rücklage in gleicher Höhe auf der Passivseite vor. § 226 Abs. (2) bestimmt, daß bei Aktivierung von Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes Gewinne nur ausgeschüttet werden dürfen, soweit die danach verbleibenden jederzeit auflösbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrages dem ausgewiesenen Betrag mindestens entsprechen. Gemäß § 235 darf der ausschüttbare Gewinn eines Geschäftsjahres um Zuschreibungen, Erträge aufgrund der Auflösung von Bewertungsreserven sowie Erträgen aufgrund der Auflösung von Kapitalrücklagen nicht vermehrt werden. Ausschüttungssperren dienen in erster Linie dem Gläubigerschutz und sollen eine Ausschüttung von reinen Buchgewinnen verhindern. Durch die Ausschüttung von Buchgewinnen wird die Substanz des Unternehmens zu Lasten der Gläubiger angegriffen. Durch die gesetzlich normierten Ausschüttungssperren wird der Zielkonflikt zwischen der Informationsfunktion und der Ausschüttungsregelungsfunktion des Jahresabschlusses gemindert (vgl. Bertl/Fraberger, RWZ 2000, S. 274).

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