Die Auswirkungen von § 55 Strahlenschutzgesetz auf Forschungseinrichtungen wie das KIT

Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Chemie - Sonstiges, Note: 1,1, Duale Hochschule Baden-Württemberg, Karlsruhe, früher: Berufsakademie Karlsruhe (Karlsruher Institut für Technologie), Sprache: Deutsch, Abstract: Welche Konsequenzen sich mit dem Inkrafttreten von § 55 StrlSchG ergeben, soll im Rahmen dieser Studienarbeit aufgezeigt werden. Auf dieser Basis sollen Maßnahmen abgeleitet werden, die für das KIT oder vergleichbare Einrichtungen künftig zu ergreifen sind. Hierzu ist die Erarbeitung der neuen Rechtsgrundlage (StrlSchG) mit Bezug auf die zuvor geltenden Bestimmungen notwendig. Darüber hinaus sollen auch typische Arbeitsfelder aus Forschung und Lehre, in denen uran- und thoriumhaltige Verbindungen Verwendung finden, recherchiert werden. Am 03. Juli 2017 wurde in Deutschland das Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG) [1] im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42 ausgegeben. Die Neuregelung geht auf die Richtlinie 2013/59 der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) zurück und fasst Vorgaben aus bisher geltenden Rechtsvorschriften im Strahlenschutz zusammen. Das neue Strahlenschutzrecht tritt in drei Stufen in Kraft. Die meisten Regelungen werden erst zum 31.12.2018 wirksam. Dazu gehören auch die Neuerungen zu Arbeitsplätzen mit Expositionen durch natürlich vorkommende Radioaktivität, die in den §§ 55 - 59 StrlSchG festgelegt sind. Für Forschungs- und Lehreinrichtungen wie das Karlsruher Institut für Technologie (KIT), in denen zu Forschungszwecken mit uran- und thoriumhaltigen Chemikalien bislang genehmigungsfrei gearbeitet wurde, ist § 55 StrlSchG von besonderem Interesse. Denn § 55 StrlSchG regelt die Durchführung von Expositionsabschätzungen bei bestimmten Tätigkeiten in Betriebsstätten. Hierunter fallen auch Tätigkeitsfelder, die in Anlage 3 des StrlSchG definiert sind. Nummer 4 der Anlage 3 StrlSchG bezieht sich dabei wörtlich auf die 'Verwendung von Thorium oder Uran in der natürlichen Isotopenzusammensetzung einschließlich der daraus jeweils hervorgehenden Tochternuklide, sofern vorhanden, zu chemisch-analytischen oder chemischpräparativen Zwecken.'