Die Bedeutung von § 2 Abs. 1 AO nach der Entscheidung des BVerfG zur Zulässigkeit innerstaatlicher Abkommensüberschreibungen
Autor: | Antonio Aufiero |
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EAN: | 9783346170316 |
eBook Format: | |
Sprache: | Deutsch |
Produktart: | eBook |
Veröffentlichungsdatum: | 19.05.2020 |
Kategorie: | |
Schlagworte: | Abgabenordnung Bundesverfassungsgericht DBA Doppelbesteuerungsabkommen GG Internationales Steuerrecht Schwerpunkt Schwerpunktseminar Schwerpunktseminararbeit Seminar Seminararbeit Steuerrecht Urteil Völkerrecht § 2 Abs. 1 AO § 2 I AO |
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Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 13, Ludwig-Maximilians-Universität München (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Schwerpunktseminar: Grundfragen des internationalen Steuerrechts, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem Regelungsgehalt des § 2 Abs. 1 der AO, nachdem das BVerfG 2015 die Möglichkeit zum Treaty Overriding durch den Bundesgesetzgeber als verfassungsrechtlich garantiert angesehen hat. Insbesondere wird die Maßgeblichkeit der besagten Norm für die Auslegung von mit Doppelbesteuerungsabkommen kollidierendem nationalem Steuerrecht untersucht. Das stets zunehmende Maß globaler Vernetzung der Wirtschaft stellt auch das Steuerrecht vor immer neue Herausforderungen. Darunter fällt die mit wachsender Mobilität zunehmende Gefahr der Doppelbesteuerung. Dieser soll mittels Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) effektiv begegnet werden. Dabei handelt es sich um völkerrechtliche Verträge, welche nach nationalem Recht mehreren Staaten zustehende Besteuerungsansprüche so aufteilen, dass idealiter sowohl eine Doppelbesteuerung, als auch eine doppelte Nichtbesteuerung der betroffenen Einkünfte ausgeschlossen ist. Dass dieses Ziel nicht vollkommen zu verwirklichen ist, liegt auf der Hand. Weiße (steuerfreie) sowie doppelt besteuerte Einkünfte sind stete ungewollte Begleiter von DBA. Der so verursachte wirtschaftliche und fiskalische Schaden verlangt dabei nach schnellen rechtlichen Lösungen, die im Wege langwieriger zwischenstaatlicher Vertragsverhandlungen nur mühselig zu erreichen sind.