Die Beendigung der Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV

Die Frage unter welchen Voraussetzungen ein bestimmtes Verhalten eines Unternehmens nicht mehr gegen die Vorgaben des Art. 101 AEUV bzw. § 1 GWB verstößt, hat in der Praxis höchste Bedeutung. Neben dem Verjährungsbeginn bestimmt die Beendigung des Verstoßes dessen Dauer und somit einen wesentlichen Faktor bei der Bemessung eines möglichen Bußgeldes. Im Grundsatz und auf Basis der Regelungen der VO 1/2003 trägt die Europäische Kommission neben der Beweislast für das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Vorgaben des Art. 101 Abs. 1 AEUV auch die Beweislast für dessen Dauer. Dennoch sind Unternehmen in der Praxis regelmäßig verpflichtet, gegenüber der Kommission die Beendigung des eigenen wettbewerbswidrigen Verhaltens darzulegen und notfalls auch zu beweisen. Die Arbeit untersucht, unter welchen Voraussetzungen die Kommission von einer Rückkehr zu wettbewerblichem Verhalten ausgeht und wie dies von Unternehmen dargelegt werden muss.