Die Besteuerung der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften unbeschränkt steuerpflichtiger natürlicher Personen nach § 17 EStG
Autor: | Miller, Stefan |
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EAN: | 9783640973217 |
Auflage: | 002 |
Sachgruppe: | Ratgeber/Recht, Beruf, Finanzen Recht |
Sprache: | Deutsch |
Seitenzahl: | 80 |
Produktart: | Kartoniert / Broschiert |
Veröffentlichungsdatum: | 19.08.2011 |
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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,3, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Stuttgart, Sprache: Deutsch, Abstract: Im System des Einkommensteuerrechts unterliegt eine Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Wirtschaftsgütern grundsätzlich nicht der Besteuerung. Im Gegensatz dazu werden Vermögensmehrungen, die sich auf Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens beziehen, der Besteuerung unterworfen. Man spricht daher vom Grundsatz des Dualismus in der Einkünfteermittlung. An verschiedenen Stellen des Einkommensteuergesetzes wird dieses Prinzip jedoch durchbrochen. So unterliegen gem. § 17 EStG auch Vermögensmehrungen von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften der Besteuerung, soweit die Beteiligungshöhe als ¿relevant¿ eingestuft wird. Ebenso werden nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG private Vermögensmehrungen etwa von Grundstücksveräußerungen oder der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften die nicht in ¿relevanter¿ Höhe bestehen der Besteuerung unterworfen, soweit die normierten Haltefristen unterschritten werden. Seit dem Veranlagungszeitraum 2009 wurde mit der Einführung der Abgeltungsteuer die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften aus dem Steuertatbestand der privaten Veräußerungsgeschäfte gem. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG herausgenommen. Stattdessen unterliegen diese Veräußerungen von nun an gem. § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG den Einkünften aus Kapitalvermögen. Mit dieser Neuregelung ist der Steuertatbestand der Haltefrist weggefallen, so dass eine Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften von nun an grundsätzlich der Besteuerung unterliegt. [...]