Die Beurteilung der Vorteilhaftigkeit des Optionsmodells nach § 1 a KStG
Autor: | Ufuk Memet |
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EAN: | 9783346765109 |
eBook Format: | |
Sprache: | Deutsch |
Produktart: | eBook |
Veröffentlichungsdatum: | 21.11.2022 |
Kategorie: | |
Schlagworte: | beurteilung kstg optionsmodells vorteilhaftigkeit |
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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2022 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Technische Universität Dortmund, Sprache: Deutsch, Abstract: Im ersten Teil der Arbeit wird auf die Besteuerung eingegangen. Dazu wird die Besteuerung einer Kapitalgesellschaft von der Besteuerung einer Personengesellschaft abgegrenzt. Anschließend wird das Optionsmodell vorgestellt und auf die ersten Vor- und Nachteile eingegangen. Im nächsten Kapitel wird anhand verschiedener Konstellationen von Fällen die Optionsmöglichkeit, in der entsprechende Situationen ausgeübt werden, erläutert. Die Rechtsformwahl ist eine langfristige Unternehmensentscheidung, die bei jeder Gründung eines Unternehmens zu berücksichtigen ist. Diese wirkt sich auf die Haftung, Steuerbelastung sowie den Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft, Gesellschafter oder der Umwelt aus. Die Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften unterscheiden sich, durch die Dualität der Unternehmensbesteuerung, erheblich voneinander. Ein wesentlicher Unterschied ist, dass die Kapitalgesellschaft ihre Gewinne thesaurieren kann und die Personengesellschaft grundsätzlich nicht. Die Rechtsformwahl ist für die Steueroptimierung ein entscheidender Faktor. Aus diesem Grund ist die Vorteilhaftigkeit der Rechtsform für das Geschäftsmodell durchgehend zu prüfen. Im Jahr 2008 wurde zwecks Gleichbehandlung und Steuerneutralität der Rechtsformen ein Gesetz zur Thesaurierung für Personengesellschaften eingeführt. Hierdurch ermöglichte der Gesetzgeber Personengesellschaften ihre nichtentnommenen Gewinne gemäß § 34a EStG niedrig besteuern zu lassen. Diese Gesetzgebung hat wegen der vorhandenen Komplexität kaum Anwendung gefunden und daher eine vergleichbare Besteuerung zur Kapitalgesellschaft nicht ermöglicht. Darüber hinaus kam die Thesaurierungsbegünstigung oftmals nur dann in Betracht, wenn der Gesellschafter dem höchsten Einkommensteuersatz i. H. v. 45 % unterlag und zusätzlich eine sehr hohe Thesaurierung der Gewinne geplant hat.