Die Bilanzierung von Mezzanine Capital nach internationaler Rechnungslegung

Unter dem Begriff Mezzanine-Kapital werden alle Finanzierungsformen zusammengefasst, die sich im Grenzbereich zwischen dem Eigen- und Fremdkapital ansiedeln.  Im Rahmen der Einführung von Basel II und der mangelnden Eigenkapitalausstattung deutscher Unternehmen gewinnt Mezzanine-Kapital immer mehr an Bedeutung. Bei der Bilanzierung von mezzaninen Finanzinstrumenten stellt sich insbesondere aufgrund der vielfältigen Erscheinungs- und Ausgestaltungsformen die Frage, wo und wie diese Instrumente auszuweisen sind sowie welche bilanziellen Konsequenzen sich daraus ergeben. Entscheidend ist, dass Bilanzierungsregeln die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanzlage- und Ertragslage gewährleisten. Allerdings unterscheiden sich die Jahresabschlusszwecke und die davon geprägten Abgrenzungsregeln nach HGB und IAS/IFRS. Als übergeordnetes Ziel des IAS/IFRS- Abschlusses gilt das Prinzip der Entscheidungsnützlichkeit, während der HGB- Abschluss vom Gläubigerschutz geprägt ist bzw. einen Kompromiss unterschiedlicher Instrumente widerspiegelt. Obwohl bilanziell eine eindeutige Zuordnung gefordert wird, lassen sich hybride Finanzierungsformen oft nicht ohne weiteres in die Kategorie Eigen- oder Fremdkapital einordnen, da sie nicht den gesetzestypischen Merkmalen entsprechen. In der handelsrechtlichen Rechnungslegung wurde bis zur Veröffentlichung einer Leitlinie des IDW viel diskutiert, welche Merkmale für einen Eigenkapitalausweis zu erfüllen sind. Um der Forderung nach ausreichender Haftungsqualität gerecht zu werden, müssen die Merkmale Nachrangigkeit, Erfolgsabhängigkeit, Verlustteilnahme sowie langfristige Kapitalüberlassung kumulativ erfüllt sein. Während das deutsche Recht für einen Einkapitalausweis die Erfüllung eines mehrdimensionalen Kriterienkataloges fordert, ist in der IAS/IFRS Rechnungslegung die Erfüllung nur eines Kriteriums maßgebend: Der dauerhafte Verbleib des Kapitals im Unternehmen. Entscheidend ist, ob ein vertragliches Rückforderungsrecht bzw. eine Verpflichtung zur Lieferung von flüssigen Mitteln oder anderen Vermögenswerten besteht. Dabei steht der tatsächliche wirtschaftliche Gehalt und nicht allein die rechtliche Gestaltung der Finanzinstrumente im Mittelpunkt. Mezzanine-Kapital trifft auch in Form von zusammengesetzten Finanzinstrumenten auf. Diese Instrumente müssen internationaler nach Rechnungslegung auf ihre Trennungspflicht hin geprüft werden. Nach Handelsrecht hat ebenfalls eine Prüfung auf eine Aufspaltung zu erfolgen. Im Kern geht es stets um die Frage, ob das Instrument ganzheitlich zu bilanzieren oder in seine Komponenten aufzuspalten ist. Aufgrund der Komplexität ist das Kernproblem bei dieser Art von Instrumenten eine einwandfreie Identifizierung der eingebetteten Derivate. Fraglich ist, inwieweit die geforderte Aufspaltung bei Erfüllung der Trennungskriterien generell sinnvoll ist, so dass eine Zerlegung zum gewünschten Ziel eines besseren Einblicks in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage führt. Ziel der unfangreichen Untersuchung ist, Bewertungsprobleme aufzuzeigen und in einer kritischen Analyse zu untersuchen, ob die gegebenen Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden ihrem Jahresabschlussziel, dem Bilanzleser geeignete Informationen über die Finanzinstrumente zu vermitteln, gerecht werden.

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