Die Duldung nach § 60a AufenthG

Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 12 Punkte gut, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Veranstaltung: Erkundungen im (Berliner) Justizvollzug vom 6.-8./ 11.-13 Oktober 2006, Sprache: Deutsch, Abstract: Auf das Thema der so genannten 'Duldung' bin ich im Verlauf der Erkundungen im Berliner Justizvollzug vom 6. - 8. / 11. - 13. Oktober 2006 unter anderem mit Gesprächen mit Strafgefangenen und Freunden gekommen. Im Zentrum der nachfolgenden Arbeit steht ein Rechtsinstitut, das im Kontext der Bestimmungen über den Aufenthalt von Ausländern bzw. ausländischen Gefangenen in der Bundesrepublik Deutschland eine Sonderstellung einnimmt. Vor allem geht es mir um die Konstellation eines ausländischen Haftentlassenen, der nach Verbüßung seiner langjährigen Haftstrafe in Deutschland von der zuständigen Ausländerbehörde eine Duldung gem. § 60a II Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erhält. Geduldete Ausländer befinden sich folglich in einem Schwebezustand zwischen erlaubtem und illegalem Aufenthalt. Einerseits erhält diese Gruppe kein Recht zum weiteren Aufenthalt in Deutschland, andererseits wird ihre Ausreiseverpflichtung nicht zwangsweise durchgesetzt, denn die Abschiebung ist ausgesetzt. Ihre Situation lässt sich kennzeichnen als ein Zwischenstadium des unrechtmäßigen, nicht sanktionierten Aufenthalts. [...]

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