Die EMRK und das europäische Verbot der Folter (Art. 3) in der deutschen Rechtsordnung: Wirksame Grenze des staatlichen Umgangs mit Festgenommenen und Inhaftierten?

Einleitung: Der Umgang mit Folter oder ähnlichen Handlungen spiegelt in gewisser Weise die moralischen Werte einer Gesellschaft wider. Es scheint klar zu sein, dass Folter in der westlichen, demokratischen Gesellschaft keinen Platz hat. Folterhandlungen werden meist mit totalitären Systemen oder Schurkenstaaten verbunden. Sicher kam es auch in der deutschen Vergangenheit zur Anwendung von Folter. Dies wird auf der zeitlichen Schiene aber gerne dem finsteren Mittelalter oder den Hexenprozessen zugeordnet. Dass in Zeiten des Nationalsozialismus oder in der DDR gefoltert wurde, wird auch nicht bestritten. In das 21. Jahrhundert und somit in die europäischen Rechtstaaten passt Folter jedoch nicht. Dies würde in den aufgeklärten Staaten einen enormen Wertezerfall darstellen. So könnte man wohl die allgemeine Stimmungslage zum Thema 'Folter' wiedergeben. Die Existenz von Folter ist bekannt, jedoch sieht man sich in Deutschland nicht damit konfrontiert. Sollte das Verbot der Folter somit nicht als Selbstverständnis Einzug in die europäischen Gesellschaften erhalten? Ein Fall, der sich im Jahre 2002 in Frankfurt am Main abgespielt hat, zeigte, dass dieses Selbstverständnis eben nicht existiert und auch nicht immer angenommen werden kann. Schnell ist zu erkennen, dass die Vorwürfe gegen das Frankfurter Polizeipräsidium keinen Einzelfall darstellen. In den letzten Jahren sahen sich Behörden in vielen anderen europäischen Staaten ähnlichen Foltervorwürfen gegenüber. Das eben noch als existenzieller Bestandteil der Werteordnung angesehene Verbot der Folter gerät ins Wanken. Es besteht die Gefahr, dass es unterwandert wird. Eine Ächtung der Folter ausschließlich auf moralischer Ebene ist als unrealistisch und unwirksam anzusehen. Der Europarat hat dies bereits nach dem 2. Weltkrieg erkannt. Mit der Verabschiedung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, kurz EMRK im Jahre 1950, wurde der Folter auf der europäischen, völkerrechtlichen Ebene ihre Legitimität entzogen. Seither unterliegen Folter und ähnliche Handlungen dem europäischen Verbot der Folter aus Art. 3 EMRK. Eben dieser Art. 3 ist der elementare Gegenstand dieser Arbeit. Sowohl die EMRK als auch die Inhalte, die Charakteristik und die Auswirkungen des Art. 3 werden beleuchtet. Dies soll mittels einer umfassenden Betrachtung geschehen, in der verschiedene Wirkungsweisen des Art. 3 aufgezeigt werden. [...]