Die Einstellung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung der Gläubiger nach § 213 InsO

Diplomarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,0, DIPLOMA Fachhochschule Nordhessen; Abt. Hannover, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Insolvenzordnung bietet dem Schuldner die Möglichkeit das Insolvenzverfahren mit Zustimmung der Gläubiger vorzeitig einzustellen. In der Praxis wird dieses Verfahren jedoch selten angewandt. Die Gründe hierfür können unterschiedlicher Natur sein. Zum einen kann es dem Schuldner an einem tragfähigem Angebot mangeln, zum anderen ist das Verfahren und dessen Rechtsfolge in der Literatur sehr umstritten, woraus eine Zweckmäßigkeit des Verfahrens und somit als Alternative zum regulären Insolvenzverfahrensablauf nicht passend erscheinen. Hierneben ist es bislang unklar, ob der Insolvenzverwalter die Verhandlungen mit den Gläubigern zur Erlangung der Zustimmungserklärungen führen oder begleiten darf. Die Folgen der vorgenannten Hinderungsgründe können einen wirtschaftlichen Nachteil für den Schuldner und für die Gläubiger bedeuten. Der Schuldner kann erst nach sechs Jahren, nämlich nach Ablauf der Wohlverhaltensphase, wieder voll am wirtschaftlichen Leben teilnehmen. Die Gläubiger müssen die Forderung weiterhin bearbeiten, im Bestand führen und eine etwaige jährliche zumeist sehr geringe Ausschüttung verbuchen. Dies wird von den meisten Gläubigern als Ärgernis empfunden, da der Aufwand erfahrungsgemäß höher ist als der zu erwartende Ertrag. Folglich wird die Wohlverhaltensphase eher als notwendiges Übel als eine reelle Chance für den redlichen Schuldner wahrgenommen als die Gläubiger angemessen zu befriedigen. Eine Lösung könnte hier, bei richtiger Auslegung, die Einstellung des Verfahrens mit Zustimmung der Gläubiger gem. § 213 InsO darstellen. Diese Arbeit bietet einen umfassenden Einblick in die Problemkreise der Anwendung der Norm und zeigt vielfältige Lösungen auf. Die übersichtliche Gliederung ermöglicht es dem Leser, diese Arbeit als Handbuch zur Anwendung des § 213 InsO zu nutzen.

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