Die Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft nach § 76a Abs. 4 StGB in Verbindung mit § 437 StPO

Mit der Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft in § 76a Abs. 4 StGB implementierte der Gesetzgeber im Jahr 2017 ein neuartiges Abschöpfungsinstrument. Zur Überwindung von Beweisproblemen, die sich typischerweise bei schweren Straftaten aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität und des Terrorismus ergeben, soll eine Einziehung inkriminierter Vermögensgegenstände selbst dann erlaubt sein, wenn überhaupt keine konkrete Tat nachgewiesen werden kann. Die Arbeit beleuchtet die Ursprünge dieser verurteilungsunabhängigen Einziehungsmaßnahme in anderen Rechtsordnungen, klärt grundsätzliche Auslegungsfragen und überprüft schließlich die Vereinbarkeit mit strafrechtlichen, verfassungsrechtlichen und menschenrechtlichen Garantien.

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