Die Förderung der privaten Altersvorsorge nach dem Altersvermögensgesetz

Inhaltsangabe:Einleitung: Der Begriff der „Riester-Rente“ ist jedem geläufig – was aber verbirgt sich eigentlich genau dahinter? Wie funktioniert die neue staatliche Förderung der Altersvorsorge? Wer kann sie in Anspruch nehmen und lohnt sie sich überhaupt? Mit diesen Fragen sehen sich all diejenigen konfrontiert, die etwas für ihre Altersvorsorge tun wollen. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es daher, die Fördermöglichkeiten für eine private Altersvorsorge nach dem AVmG aufzuzeigen. Das allgemein als „Riester-Modell“ bezeichnete Gesetzeswerk der Rentenreform 2001 betrifft jede der sog. „Drei Säulen der Altersvorsorge“ (gesetzliche, betriebliche und private Altersvorsorge). Daher werden auch die wesentlichen Neuregelungen der Reform im Bereich der Gesetzlichen Rentenversicherung und der Betrieblichen Altersversorgung zunächst skizziert, um die „Schnittstellen“ mit der Privatvorsorge zu verdeutlichen; die weiteren Ausführungen konzentrieren sich jedoch auf die Änderungen in der privaten Altersvorsorge. Nach einer Vorstellung der für die zusätzliche Privatvorsorge in Frage kommenden Anlageprodukte (Versicherungen, Banksparpläne, Investmentfonds) wird die Förderung durch Zulagen und Sonderausgabenabzug, der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, die Auswirkungen einer schädlichen Verwendung sowie die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeverträgen in der Anspar- und der Leistungsphase –mit übersichtlichem, tabellarischem Vergleich zu anderen, nicht geförderten Anlageformen– erläutert. Zur Verdeutlichung der dargestellten Punkte und Erleichterung der praktischen Anwendung enthält Anhang I bis V Beispielrechnungen und Anhang VI bis XIII die für die Förderung relevanten Formulare; im Text finden sich an den entsprechenden Stellen Verweise hierauf. Fazit und Ausblick: Vom Grundgedanken her ist die „Riester-Rente“ zweifelsohne ein Schritt in die richtige Richtung, denn es wurde erkannt, daß das Umlageverfahren der GRV, vor allem unter demographischen Gesichtspunkten, auf Dauer nicht weiter funktionieren kann. Ein zusätzliches „kapitalgedecktes Standbein“ der Altersvorsorge ist daher zu begrüßen. Auch die im Zuge der Reform eingeführte nachgelagrte Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen trifft auf Zustimmung. Jedoch kann eine „Riester-Rente“ häufig lediglich das Absinken der Leistungen der GRV kompensieren, so daß weitere private Vorsorge oder die Nutzung von Angeboten der bAV unbedingt in die individuelle Planung einbezogen werden sollten. [...]