Die Frage nach der Urheberschaft an Filmwerken
Autor: | Kudernatsch, Markus |
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EAN: | 9783638787161 |
Auflage: | 003 |
Sachgruppe: | Recht |
Sprache: | Deutsch |
Seitenzahl: | 24 |
Produktart: | Kartoniert / Broschiert |
Veröffentlichungsdatum: | 19.10.2007 |
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Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 2,0, Technische Universität Ilmenau (Öffentliches Recht), Sprache: Deutsch, Abstract: Das Urheberrecht - Intension und Begriffe Diese Arbeit soll einen kleinen Überblick über das Film-Urheberrecht geben, was seinerseits nur als ein Teilgebiet des theoretischen Filmrechts aufgefasst werden kann. Ein Filmrecht als solches existiert nicht. Dies ist problematisch, denn gerade im Urheberrecht nimmt der Film eine Sonderstellung ein, wegen seiner rasch wachsenden wirtschaftlichen Bedeutung, seinen zahlreichen gestalterischen Möglichkeiten aufgrund der Technikentwicklung und dem großen Kreis der schöpferisch Tätigen . Die Frage der Urheberschaft an Filmwerken ist demnach nicht so eindeutig zu beantworten, wie bei anderen Werken. Das Film-Urheberrecht regelt die Frage einer angemessenen Beteiligung von Urhebern und ausübenden Künstlern. Diese Frage ist durch neu entstehende Verwertungsarten ständigem Wandel unterlegen . Das Urheberrecht (allgemein) hat die Intention, die Urheber von Werken verschiedenster Art und deren Erben zu schützen. Diese Werke müssen "persönliche geistige Schöpfungen" sein (§2 Abs.2 UrhG). Es schützt das geistige Eigentum gleichberechtigt neben dem Patentrecht sowie dem Markenrecht. Einerseits beinhaltet es den Schutz des Urhebers vor wirtschaftlicher Ausbeutung und andererseits den Schutz des Urheber-Persönlichkeitsrechts . Der Schutz dauert bis maximal 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers an (§64 UrhG). Das Urheberrecht ist also vererblich, übertragbar sind aber lediglich die Verwertungsrechte, das Urheber-Persönlichkeitsrecht verbleibt stets beim Urheber bzw. im postmortalen Falle bei seinen Erben. Nach Erlischen des Urheberrechts wird das betreffende Werk gemeinfrei. Der Gesetzgeber hat damit das Ideal von der schöpferischen Gesellschaft umgesetzt und nicht zuletzt wurde der Kunstfreiheit und Wissenschaftsfreiheit des Art.5 III GG Rechnung getragen. Auf erläuternde Ausführungen zu Urheber und Werk, Urheber-Persönlichkeitsrecht, Verwertungsrechten, Leistungsschutzrechten und Schranken des Urheberrechts wird vom Autor aufgrund der Seitenzahlbegrenzung verzichtet.