Die Funktionen der Rechtsverordnung.

Das Grundgesetz konstituiert die Rechtsverordnung in Art. 80 Abs. 1 GG als gesetzesakzessorische exekutive Rechtsetzungsform mit Allgemeinverbindlichkeit. Die dogmatische Besonderheit der Rechtsverordnung ergibt sich aus der Stellung im Schnittpunkt zwischen Legislative und Exekutive, zwischen Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zugleich als Gesetzesvollziehung und Rechtsetzung, Rechtsgrundlage und administrative Handlungsform. Ausgehend von der systematischen Analyse der gesetzgeberischen Funktionenzuordnung unter den Bedingungen gegenwärtigen Staatshandelns (technologische Umbrüche und strukturelle Ungewissheit, Internationalisierung der Rechtsordnung), behandelt der Verfasser die Rechtsverordnung in ihren verwaltungsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundproblemen. Die Funktionen der Rechtsverordnung werden integriert in den Kontext einer Theorie rechtlicher Regelungsformen. Dabei erweist sich die Rechtsverordnung als Rechtsetzungsform spezifischer Rationalitätsgarantien.

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