Die Haftung des Sach- und Sondersachwalters

Bachelorarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 2,3, Westfälische Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Bachelorarbeit handelt von der Haftung des Sach- und Sondersachwalters in der Eigenverwaltung unter Berücksichtigung von Gestaltungsmöglichkeiten und Ausgestaltungsrechten in Regelinsolvenzverfahren. Der Insolvenzverwalter ist der Hoffnungsträger des Schuldners. Sein vorrangiges Ziel ist es - oder sollte es vielmehr sein - das Unternehmen nach Möglichkeit zu sanieren und wieder nachhaltig am Markt zu etablieren. Er lädt ein hohes Maß der Verantwortung auf sich, sodass sich bei einem Misserfolg die Frage nach seiner Verantwortlichkeit beziehungsweise seiner Haftung stellt. In den vergangenen Jahren haben die Verfahren von in Haftung genommenen Insolvenzverwaltern deutlich zugenommen, was unter anderem zu einer veränderten Arbeitsweise des Insolvenzverwalters geführt hat. Die Haftungsfragen und deren Folgen auf die Arbeitsweise des Insolvenzverwalters werden zentraler Bestandteil der Arbeit sein. Neben haftungsrelevanten Fragestellungen wird auf die Ausgestaltungsrechte und Gestaltungsmöglichkeiten eingegangen, die dem Insolvenzverwalter innerhalb der verschiedenen Verfahren zur Verfügung stehen. Hierzu ist es notwendig vertiefend in die Materie der Insolvenzordnung einzugehen. Die Anfänge der Insolvenzordnung, die ihren Ursprung in der Konkursordnung hat, sind ebenso relevant wie die eigentliche Funktionsweise des Insolvenzrechts und die Auswirkungen des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierungen von Unternehmen (ESUG), die Anreize schaffen sollte, dass Insolvenzverfahren in der sog. Eigenverwaltung durchzuführen. Darüber hinaus wird die zentrale Fragestellung lauten, inwiefern die Gleichbehandlung von Sachwalter und Insolvenzverwalter in der Rechtspraxis zu beurteilen und ggf. eine verminderte Haftung des Sachwalters denkbar ist. Im Speziellen wird anhand der aktuellen Rechtsprechung untersucht werden, ob der Sachwalter für Verstöße insolvenzspezifischer Pflichten denselben Haftungsvoraussetzungen unterworfen sein sollte, wie der restliche betroffene Personenkreis des § 60 InsO.

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