Die Haftungsrisiken im Rahmen der GmbH-Gründung, insbesondere der GmbH-Gesellschafter

Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,0, Fachhochschule Erfurt, Veranstaltung: Seminar, Sprache: Deutsch, Abstract: Damit ein Zusammenschluss mehrerer Personen unternehmerisch tätig werden kann, benötigt er zwingend eine geeignete Rechtsform. Neben der Behandlung der einzelnen Rechtsformen im Steuerrecht und der damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen auf die Gesellschafter dieser Unternehmen, sowie Finanzierungsfragen was Grund- und Stammkapital angeht, Flexibilität und Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der gesellschaftsrechtlichen Vorschriften und sonstiger Kriterien, hat die grundlegende Rechtsgestaltung der Gesellschaft, welche das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern und dem Unternehmen einerseits sowie dem Unternehmen und Dritten andererseits bei der Wahl der Rechtsform immer wieder die zentrale Bedeutung1. Deshalb hat die Beschränkung der Haftung bei den Gründern der meisten mittelständischen Unternehmen aufgrund des unternehmerischen Risikos meist Vorrang vor anderen Kriterien hinsichtlich der Rechtsformwahl2. Das mag auch der Grund dafür sein, dass die GmbH die umsatzstärkste Rechtsformgruppe mit einem Anteil von rund einem Drittel am Gesamtumsatz aller in Deutschland tätigen Unternehmen bildet. Sie ist die gebräuchlichste rechtliche Organisationsform für mittelständige Unternehmen, weshalb der Rechtsform GmbH eine hohe praktische Relevanz zukommt. Bei der Gründung der GmbH kommt es allerdings nicht selten vor, dass mit der Geschäftstätigkeit bereits nach Abschluss des Notarvertrags - aber noch vor dem Handelsregistereintrag - begonnen wird. In diesem Zeitraum, die sogenannte Phase der VorG3, werden bereits allerlei Verträge, so z.B. Mietverträge, Kaufverträge (Büroeinrichtung, EDV etc), Arbeitsverträge und dergleichen, für die entstehende Gesellschaft abgeschlossen. Hierin liegen dann auch die großen Risiken, denn die GmbH entsteht in rechtlicher Hinsicht erst mit dem Eintrag in das Handelsregister, bis dahin besteht sie 'als solche nicht' (§ 11 (1) GmbHG). Dies kann zu erheblichen Haftungsproblemen für die handelnden Personen führen, insbesondere für die Gesellschafter und Geschäftsführer. Hinzu kommt, dass sich Gesetzgebung und kritische Meinungen im dazu veröffentlichten Schrifttum bezüglich der Rechtsverhältnisse der genannten VorG, explizit betreffend die nach dem Urteil des BGH im Jahr 19974 unbeschränkte Haftung der Gesellschafter, auch nach langen Auseinandersetzungen nach wie vor uneins sind, und künftige Entscheidungen daher abzuwarten sind um eine Lösung für immer noch ungeklärte Strukturmerkmale der VorG zu finden.

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