Die Hinzurechnungsbesteuerung als grenzüberschreitende Missbrauchsvermeidungsvorschrift

Masterarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,0, Technische Hochschule Köln, ehem. Fachhochschule Köln, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese wissenschaftliche Ausarbeitung setzt sich mit den Kerngedanken der außensteuerlichen Hinzurechnungsbesteuerung als grenzüberschreitende Missbrauchsvermeidungsvorschrift auseinander. Missbrauch kann nur dort stattfinden, wo die rechtlichen Grenzen erreicht oder gar überschritten werden. Diesen Umstand erkannte der deutsche Gesetzgeber bereits in den frühen 1970er Jahren im Kontext der internationalen Einkünfteverlagerung ins niedrigbesteuernde Ausland durch Beteiligung an intransparenten Gesellschaftenkung die beteiligten Steuerpflichtigen vollumfänglich. Durch die bis heute dürftigen und punktuellen Anpassungen des AStG an das Zeitgeschehen der letzten Jahrzehnte war eine zum jetzigen Rechtsstand angebrachte Renaissance der Hinzurechnungsbesteuerung nie notwendiger denn je. Die Hinzurechnungsbesteuerung erfährt erhebliche Relevanz, bedingt durch die zunehmende Aktualität und Nähe, da in Zeiten immer rascher wachsender Digitalisierung und Globalisierung sich Investitionsvorhaben rasant über die Staatsgrenzen hinaus erstrecken. Fraglich ist jedoch, welcher Steuerpflichtige sich über die daraus resultierenden steuerlichen Rechtsfolgen bewusst ist, hält er doch oftmals nur eine Kleinstbeteiligung. Ist er sich über die Entfachung eines komplexen Besteuerungsregimes nicht nur bei seiner eigenen Person, sondern auch bei allen weiteren Beteiligten bewusst? Daneben sollen im Gang dieser Untersuchung Antworten auf weitere Fragen gegeben werden: Ist die Hinzurechnungsbesteuerung eine faire und angemessene Lösung, die ihre Rechtfertigung in der Vermeidung der Verlagerung inländischen Steuersubstrats findet, oder verfehlt sie de lege lata ihre ursprünglich intendierte Zielsetzung? Kann bei jeder Beteiligung grundsätzlich ein Missbrauchsgedanke unterstellt werden, selbst wenn die beteiligten Steuerpflichtigen sich nicht kennen und eine rein zufällig zusammengestellte Anteilseignerschaft bilden? Kann eine Niedrigsteuerschwelle von 25 % sachgerecht sein, obwohl noch vor Verabschiedung der Gewerbesteuerpflicht des Hinzurechnungsbetrags durch das BEPS-UmsG und derzeit bei sehr niedrigem Hebesatz Deutschland selbst als Niedrigsteuerland qualifiziert? Ist die Diskriminierung des Outbound- gegenüber des Inbound-Falls insbesondere im Hinblick der unionsrechtlich verbürgten Grundfreiheiten vertretbar?

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