Die Inhaltskontrolle von Verbraucherverträgen.

Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern (Verbraucherverträge) unterliegen seit der AGBG-Novelle 1996 einer neuen Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz. Nach dem neuen § 24a AGBG sind auch Klauseln, die nur für einen einzelnen Vertrag formuliert werden (Einmalklauseln), und auch solche Klauseln, die von unparteiischen Dritten vorgeschlagen werden (Drittklauseln), der Kontrolle nach dem AGB-Gesetz unterworfen. Vor allem gilt für Verbraucherverträge gemäß § 24a Nr. 3 AGBG ein besonderer Maßstab der Inhaltskontrolle. Die Auswirkungen des § 24a AGBG auf die Praxis der Klauselkontrolle sind noch weitgehend ungeklärt. Vor allem in bezug auf den Kontrollmaßstab sind zahlreiche Fragen umstritten. Eingehende Erörterungen der Problematik sind bisher jedoch selten. Der Autor versucht diese Lücke zu schließen. Im Vordergrund steht die Untersuchung des geänderten Maßstabs der Inhaltskontrolle. Durch den neuen § 24a Nr. 3 AGBG gewinnt die Inhaltskontrolle bei Verbraucherverträgen eine zusätzliche Komponente, die dem AGB-Gesetz bisher fremd war. Die neue, zweistufige Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz wird ausführlich erläutert. Die »Umstände des Vertragsabschlusses«, auf die § 24a Nr. 3 Bezug nimmt, werden in Fallgruppen geordnet und auf ihre Bedeutung für die Inhaltskontrolle hin untersucht. In weiteren Abschnitten werden die übrigen Aspekte der Inhaltskontrolle von Verbrauchern erörtert, etwa die sehr umstrittene Ausweitung der AGB-Kontrolle auf Verträge, die von einem neutralen Dritten, etwa einem Notar, entworfen wurden.

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