Die Jugendstrafe

Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 14 Punkte, Universität Passau (Rechtswissenschaften), Veranstaltung: Seminar im Jugendstrafrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Wesen der Jugendstrafe und Gesetzesziel Die Jugendstrafe gemäß § 17 JGG ist die einzige Sanktion des Jugendstrafrechts, die den Charakter einer echten Kriminalstrafe hat. § 17 I JGG stellt ausdrücklich klar, dass es sich bei der Jugendstrafe um Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt handelt. Ihr Strafcharakter kommt unter anderem durch die Eintragung in das Zentralregister zum Ausdruck (§ 4 Nr. 1 BZRG). Sie stellt ein gewolltes, dem Täter als Vergeltung schuldhaften Unrechts zugefugtes Übel dar und soll von ihm und der Allgemeinheit auch als solches empfunden werden. Sie ist jedoch auf die besonderen Bedürfnisse des Jugendlichen zugeschnitten und gegenüber den Strafen des allgemeinen Strafrechts eigenständig (aliud). Sie soll den Jugendlichen für sein Handeln verantwortlich machen, wobei der vorrangige Grundsatz der Erziehung die allgemeinen Strafzwecke verdrängt. Aus diesem Grund verlangt § 17 II JGG für die Verhängung der Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen, dass die Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen. Außerdem ist gemäß § 18 II JGG die Jugendstrafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Aus diesem Vorrang des Erziehungsgedankens ergibt sich, dass die Jugendstrafe nur als ultima ratio verhängt werden darf, wenn also die Voraussetzungen des § 17 II JGG vorliegen. Diese Subsidiarität der Jugendstrafe bestimmt § 17 II JGG ausdrücklich nur für die Voraussetzung der 'schädlichen Neigungen', § 17 II Alt. 1 JGG. Bei der Voraussetzung der 'Schwere der Schuld' treten ausnahmsweise die allgemeinen Strafzwecke - insbesondere die gerechte Schuldvergeltung - neben den vorrangigen Erziehungsgedanken und die damit verbundene Subsidiarität. Ziel der Jugendstrafe ist es, den Jugendlichen zu einem straffreien Lebenswandel zu erziehen. Damit kommt zum Ausdruck, dass die Spezialprävention in ihrer negativen Ausformung im Vordergrund stehen soll. Die Jugendstrafe darf grundsätzlich nicht verhängt werden, wenn dadurch schwere Schädigungen in der Entwicklung des Jugendlichen zu befürchten sind.