Die Kindeswohlgefährdung - allgemeine Phänomenologie und Gefährdungsmodalitäten

Essay aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Universität Kassel (Humanwissenschaften), Veranstaltung: Kindeswohlgefährdung im Familienrecht und im KJHG, Sprache: Deutsch, Abstract: Um die Phänomenologie und die Grundmodalitäten einer Kindeswohlgefährdung erläutern zu können, ist es zunächst einmal nötig, den Begriff der Kindeswohlgefährdung näher zu definieren und abzugrenzen. Der Begriff Kindeswohl ist ein Rechtsgut aus dem Familienrecht und umfasst das gesamte Wohlergehen von Kindern und Jugendlichen im Bezug auf ihre Psyche und ihr physisches Befinden. Dementsprechend versteht man unter der Kindeswohlgefährdung eine erhebliche seelische, geistige oder körperliche Gefährdung eines Minderjährigen. Dies kann einerseits durch Vernachlässigung oder andererseits durch das schädliche Verhalten der Sorgeberechtigten geschehen. Dabei wird insbesondere eine immer wiederkehrende oder erhebliche körperliche Gewalt als Kindeswohlgefährdung betrachtet. In diesem Zusammenhang dient die Gefährdung des Kindeswohls als Rechtfertigung für den Eingriff in die, ansonsten gesetzlich stark geschützte, elterliche Sorge, um die Minderjährigen zu schützen. Hierbei steht das Jugendamt in der Verantwortung, die Gefahr abzuschätzen und gegebenenfalls einzugreifen. Für die Annahme einer Gefährdung bedarf es hierbei einer gegenwärtig vorhandenen Gefahr, der Erheblichkeit der Schädigung und der Sicherheit der Vorhersage, das eine mögliche Gefährdung eintritt. Rechtsgrundlage hierfür ist unter anderem §1666 BGB. Liegen demnach alle Voraussetzungen vor, kommt es zur Handlungspflicht des Familiengerichtes, um Maßnahmen zum Schutz des Kindes herbeizuführen, wie beispielsweise die Inobhutnahme gemäß §42 SGB VIII. Insbesondere geschieht dies, wenn die Sorgeberechtigten nicht gewillt oder in der Lage sind, ihr Kind in diesem Zusammenhang zu schützen und die Gefahr abzuwenden.1 Im Folgenden werde ich nun die einzelnen Aspekte näher betrachten, die zur Kindeswohlgefährdung führen und die Jugendämter und Familiengerichte zum Handeln ermächtigen.

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