Die Kriminalisierung von Manipulationen im Sport

Die Ausgestaltung der im Jahr 2017 in Kraft getretenen Straftatbestände bietet viel Angriffsfläche. Legislative Ungereimtheiten werden strukturiert analysiert, ergänzt um konkrete Verbesserungsvorschläge des Gesetzeswortlauts; zugleich wird die Auslegung de lege lata dargelegt. Dies gilt etwa für Bestimmtheitsprobleme des Sportbegriffs, überflüssige Tatbestandsmerkmale (z.B. 'wettbewerbswidrige Weise' i.R.d. § 265d StGB) und der Darlegung, weswegen das Wettsetzungserfordernis bei § 265c StGB ein subjektives Tatbestandsmerkmal ist. Ein Teil der seitens der Literatur geäußerten Kritik schießt indes über das Ziel hinaus: Der Autor zeigt insofern vermeintliche Wertungswidersprüche auf und verdeutlicht die gesetzgeberische Intention, etwa im Hinblick auf das Schutzzweckkonzept, den persönlichen Anwendungsbereich bei § 265c StGB und die Strafbarkeitsbeschränkung auf Manipulationen 'zugunsten des Wettbewerbsgegners'.