Die Kündigung des GmbH-Geschäftsführers

Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,7, Hochschule Merseburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Die GmbH als juristische Person benötigt für ihre Handlungsfähigkeit bestimmte Organe und eine organschaftliche Struktur. Das Vorhandensein eines oder mehrerer Geschäftsführer die sie gerichtlich und außergerichtlich vertritt und die Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung, sind gesetzlich vorgeschrieben1. Der GmbH- Geschäftsführer (nachfolgend meist als 'Geschäftsführer' bezeichnet) trägt als ausführendes Organ der Gesellschaft eine große Verantwortung mit bestimmten Rechten und Pflichten, welche in der einführenden Darstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Organe der GmbH beschrieben werden. Der darin aufgeführte Aufsichtsrat wird in dieser Arbeit weitgehend außeracht gelassen und deren eventuelle, im Gesellschaftsvertrag geregelten bzw. sich aus dem Gesetz ergebenden Zuständigkeiten werden der Gesellschafterversammlung zugerechnet. Die Stellung als Vertretungsorgan der Gesellschaft erhält der Geschäftsführer durch die Bestellung. Gesellschafter, aber auch nicht an der Gesellschaft beteiligte Personen können zum Geschäftsführer bestellt werden. Da die Rechte und Pflichten der Geschäftsführer grundsätzlich gleich sind und nur ein Interessengegensatz bestehen kann, wird im Folgenden nur an bestimmten, für die Arbeit relevanten Stellen auf die sich ergebenden Unterschiede eingegangen. I. d. R. besteht zusätzlich zu der organschaftlichen Bestellung ein vertragliches Dienstverhältnis zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer, welches durch die Anstellung begründet wird. Diese Differenzierung und die daraus folgenden Erörterung der Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgeberstellung des Geschäftsführers ist vor allem im Hinblick auf die Beendigung der Geschäftsführertätigkeit und die dann eventuell anzuwendenden Arbeitnehmerschutzvorschriften von großer Bedeutung. Dementsprechend folgt im ersten Teil dieser Arbeit eine Klärung und Einordnung der Rechtsstellung des Geschäftsführers, um im Folgenden nicht anwendbare Vorschriften ausschließen zu können und um die getrennten Ausführungen zu der Beendigung der Geschäftsführertätigkeit zu begründen. Die Behandlung der Beendigung der Organstellung des Geschäftsführers im zweiten Teil, ist für diese Arbeit insoweit von Bedeutung, als dass in der Praxis Kündigung und Abberufung meist gekoppelt werden und sich bestimmte Voraussetzungen und Herangehensweisen im weitesten Sinne entsprechen...