Die Präsentation des Jahresabschlusses mittelständischer Unternehmen im Hinblick auf die Beziehung zu Kapitalgebern und unter Berücksichtigung des KonTraG

Inhaltsangabe:Einleitung: Angesichts der Problematik der in Deutschland großen Anzahl kleinerer und mittelgroßer Unternehmen, ihre Planung und Finanzierung des Investitionsvolumens zu bewältigen, stellt sich die Frage, ob die Banken den Mittelstand vernachlässigen. Hiervon sind vermutlich mehr als 50 Prozent aller deutschen Betriebe betroffen, die laut neuem § 267 Abs. 1 und 2 HGB mit weniger als 13,44 Mio DM bzw. 53,78 Mio DM Umsatz definiert sind. Mittelständische Unternehmen klagen des öfteren über zu hohe Kosten in der Produktion. Gleichzeitig verfügen sie über eine mangelhafte Ausstattung mit liquiden Mitteln, um in die Stärkung ihrer zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit zu investieren. Zur Untermauerung dieser Schwierigkeiten monieren Vertreter mittelständischer Unternehmen, die in ihren Augen mittelstandsunfreundliche Politik der Banken bei der Kreditvergabe. Auf der anderen Seite beklagen immer mehr Großbanken, daß die reine Kreditbeziehung zu Unternehmen nicht mehr lukrativ genug ist, wenn Firmenkunden nicht auch noch zusätzlich moderne „Instrumente“, Investment Banking-Produkte beanspruchen. Den Ausgangspunkt für die vorliegende Diplomarbeit bildet das im Zusammenhang mit dem vom Baseler Ausschuß für Bankenaufsicht, an der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) angesiedelt, vorgelegte Konsultationspapier. Das mit allen nationalen Aufsichtsinstanzen abgestimmte zweite Konsultationspapier „Neue Eigenkapitalverordnung für Banken“ hat mit der Publikation bei den Betroffenen ein starkes Echo hervorgerufen. Befürchtungen des Mittelstands wurden laut, daß kleine und mittelgroße Unternehmen aus bonitätsmäßig schwächeren Branchen bei Kreditverhandlungen generell benachteiligt werden. Im Vergleich zu Großunternehmen und internationalen Konzernen können sie sich nicht zu günstigen Konditionen über den Kapitalmarkt finanzieren, was sie dazu zwingt, sich an Kreditinstitute zu wenden. Die Vorgaben der bislang geltenden Eigenkapitalvereinbarung wurden im Rahmen von „Basel II“ durch näher an die Ausfallrisiken angepaßten Vorschriften modifiziert. Demnach sollen globale bankaufsichtsrechtliche Bestimmungen miteinander in Einklang gebracht und Fehlanreize im Kreditgeschäft vermieden werden. Der seit dem Jahre 1988 bis heute geltenden Eigenkapitaldefinition von 8 Pro-zent Eigenkapitalunterlegung (Basel I) für jedes Kreditengagement, ist durch die Aufnahme des Kreditbewertungsverfahrens von unabhängigen Agenturen (externes Rating) sowie der [...]