Die Problematik der Verlustverrechnung bei beschränkter Haftung gem. § 15a EStG

Diplomarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Universität Kassel (Wirtschaftswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Der § 15a EStG stellt für beschränkt haftende Gesellschafter eine Vorstufe zur steuerlichen Behandlung von Verlusten dar. Vorausgesetzt Verluste sind gem. § 15a EStG ausgleichs- und abzugsfähig, dann ist nach allgemeinen Grundsätzen ein Verlustausgleich mit anderen Einkünften oder ein Verlustabzug i.S.d. § 10d EStG möglich. Die Verlustausgleichs- und -abzugsfähigkeit des beschränkt haftenden Gesellschafters soll mit Hilfe des § 15a EStG auf dessen Haftungsbetrag begrenzt werden. Demnach kann der Gesellschafter nur Verluste in Höhe seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung steuermindernd ansetzen. Sobald die Verluste den Haftungsbetrag übersteigen, verschiebt sich die wirtschaftliche Belastung auf den Zeitpunkt, zu dem spätere Gewinne entstehen und auf diese verzichtet wird, um das negative Kapitalkonto wieder auszugleichen. Insofern erfolgt keine Änderung an der Zurechnung von Verlustanteilen, sondern § 15a EStG bewirkt lediglich eine zeitliche Verlagerung der Ausgleichs- und Abzugsfähigkeit zugerechneter Verlustanteile. Mit dem Ziel, das Steuerrecht nicht unnötig zu verkomplizieren, wurde der sehr umfassende § 15a EStG bewusst allgemein formuliert. Infolgedessen bleiben spezielle Ausnahmen außer Acht und einige Begrifflichkeiten des § 15a EStG wirken unsauber formuliert, wodurch diese m.E. ergänzender Erklärungen bedürfen. Bekanntermaßen treten und traten bzgl. des Wortlautes, des Sinn und Zwecks sowie der Gesetzesbegründung des § 15a EStG seit Einführung dieser Vorschrift zahlreiche Lücken in Rechtslegung und Auslegung auf, womit ein erhöhter Regelungsbedarf besteht. Ziel dieser Arbeit ist es, mit einer Darstellung der Grundlagen des § 15a EStG unter Erwähnung unterschiedlicher Auffassungen und Regelungen zu einer kritischen Würdigung ausgewählter Problembereiche zu gelangen.

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