Die Quellen-Telekommunikationsüberwachung im Strafverfahren.

Seit der Veröffentlichung des staatlichen Einsatzes von Überwachungsprogrammen (»Staatstrojanern«) im Herbst 2011, befindet sich die sogenannte Quellen-Telekommunikationsüberwachung in der gesellschaftlichen Diskussion. Die Ermittlungsmaßnahme dient dem Abgreifen verschlüsselt übermittelter Voice-over-IP-Telekommunikation (z.B. via Skype) »an der Quelle«, solange diese dort noch bzw. sobald diese dort wieder »im Klartext« vorliegt. Die rechtliche Zulässigkeit der Maßnahme im Strafverfahren ist bislang nicht abschließend geklärt und Gegenstand aktueller dogmatischer Diskussion. Der Autor kommt bei seinen Untersuchungen zu dem Ergebnis, dass die umfassende und automatisiert erfolgende Verschlüsselung von Kommunikation via VoIP-Programmen wie Skype die »Quellen-TKÜ« zum Zwecke effektiver Strafverfolgung kriminalistisch notwendig macht und de lege lata grundsätzlich noch auf die bestehenden strafprozessualen Regelungen zur Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikation nach §§ 100a, 100b StPO gestützt werden kann. Zum Zwecke einer Optimierung der Rechtslage legt der Autor eine gesetzliche Klarstellung der Quellen-TKÜ de lege ferenda dennoch als wünschenswert nahe, welche sich dann an der Eingriffsschwelle der §§ 100a, 100b StPO zur Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikation zu orientieren habe.