Die Rechtsnatur des § 110 BGB

§ 110 BGB, der sogenannte Taschengeldparagraph, erfreut sich in jüngerer Zeit insbesondere im Zuge der voranschreitenden Digitalisierung gesteigerter wissenschaftlicher Befassung. Naturgemäß fehlt es in der Spezialliteratur allerdings an einer Auseinandersetzung mit der Grundsatzfrage nach der rechtsdogmatischen Charakterisierung von § 110 BGB, die indes erst die Basis zur fundierten Beantwortung von Detailfragen bildet. Diese Lücke schließt Daniel Rodi mit seiner umfassenden Untersuchung zur Rechtsnatur des § 110 BGB. Er kommt zu dem Ergebnis, dass § 110 BGB weder eine Sonderform der nach §§ 107, 108 BGB erforderlichen Zustimmung betrifft, noch eine mit §§ 112, 113 BGB vergleichbare Teilgeschäftsfähigkeitsregelung darstellt, sondern vielmehr als eigenständiger gesetzlicher Wirksamkeitstatbestand zu klassifizieren ist. Hieraus ergeben sich diverse konkrete Folgerungen, nicht zuletzt im Hinblick auf die kollisionsrechtliche Anknüpfung von § 110 BGB.

Geboren 1987; Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Heidelberg; 2011/12 Erstes Staatsexamen; Rechtsreferendariat im OLG-Bezirk Karlsruhe; 2013 Zweites Staatsexamen; 2013-19 Akademischer Mitarbeiter an der Universität Heidelberg; 2019 Promotion; seit 2020 Akademischer Rat a. Z. am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Insolvenzrecht an der Universität Heidelberg.

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Die bedingte Zustimmung. Daniel Rodi

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