Die Rechtsstellung kommunaler Aufsichtsräte

Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: gut (14 Punkte), Universität des Saarlandes (Rechts- und wirtschaftswissenschaftliche Fakultät), Veranstaltung: Seminar "die öffentliche Hand als Träger von Unternehmen in Privatrechtsform", Sprache: Deutsch, Abstract: Die wirtschaftliche Betätigung von Gemeinwesen ist schon sehr früh Bestandteil der menschlichen Kultur gewesen. Wir finden sie z.B. in der Antike beim staatlichen Betrieb von Wasserversorgungsanlagen, der Versorgung der Bevölkerung mit Getreide und der Beseitigung der Abwässer1. Zum Ende des 19. Jahrhunderts begann in allen größeren Städten der Aufbau einer geordneten Abwasserbeseitigung durch die Verlegung von Leitungen und den Bau von Kläranlagen2. Das Tätigwerden der Gemeinde als Unternehmer zählt zum Kernbestand der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 II GG. Die Befugnis zur wirtschaftlichen Betätigung gehört dabei zum Gewährleistungsanspruch der Eigenverantwortlichkeitsgarantie. Danach ist es dem Gesetzgeber verboten, Regelungen zu treffen, die eine eigenständige organisatorische Gestaltungsfähigkeit der Kommunen "ersticken" würden3. Die Zulässigkeit gemeindlicher Wirtschaftsbetätigung wird durch die Gemeindeordnungen beschränkt. Diese Schrankenbestimmungen gehen auf die Deutsche Gemeindeordnung (DGO) vom 30.01.1935 zurück4. Dabei ist die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden durch eine Schrankentrias begrenzt. Als Beispiel für die landesgesetzlichen Bestimmungen soll nachfolgend das Kommunalselbstverwaltungsgesetz des Saarlandes zitiert werden. Die nachstehende Schranktrias findet sich in § 108 Abs. 1 Nr. 1 - 3 KSVG. Zunächst ist Voraussetzung das Bestehen eines öffentlichen Zwecks. Hier sind die Zwecke Versorgungsssicherheit, Erschließung von Gemeindeflächen, Sicherung der Abwasserbeseitigung denkbar. Betätigungen, die ausschließlich zur Gewinnerzielung unternommen werden, sind nicht zulässig1. Nächste Schranke ist ein angemessenes Verhältnis zu Leistungsfähigkeit und voraussichtlichem Bedarf. Damit soll eine finanzielle oder politische Übeforderung einer Gemeinde verhindert werden. Dritte Schranke ist die Subsidiaritätsklausel, wonach der verfolgte öffentliche Zweck nicht "ebenso gut und wirtschaftlich" durch privatwirtschaftliche Unternehmen erfüllt werden kann. Die Formulierung in § 108 Abs. 1 Nr. 3 KSVG "nicht ebenso gut und wirtschaftlich" stellt eine sog. "echte" Subsidiaritätsklausel dar2. Überzieht die Gemeinde die Vorgaben des § 108 KSVG, sind jedoch keine Unterlassungsansprüche von Konkurrenten möglich. § 108 KSVG ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB3.