Die Richtigkeitsgewähr des Tarifvertrags.

Die These von der Richtigkeitsgewähr des Tarifvertrags ist ein heute vor allem von BAG gebräuchliches Argumentationsmuster, insbesondere zur Begründung des Verbots einer Inhaltskontrolle von Tarifverträgen. Tarifverträge hätten, so das BAG, die Vermutung für sich, dass ihre Regelungen den Interessen beider Seiten gerecht würden und keiner Seite ein unzumutbares Übergewicht vermittelten. Die Arbeit hinterfragt diese These kritisch. Durch eine Rückführung auf die zivilrechtlichen Grundlagen der Richtigkeitsgewähr wird gezeigt, dass das Postulat nicht auf den Tarifvertrag übertragbar ist, da es dort an deren Funktionsvoraussetzungen fehlt. Insbesondere betreffen tarifvertragliche Regelungen in erster Linie nicht das Verhältnis der Tarifvertragsparteien zueinander, sondern das der Arbeitsvertragsparteien, welche selbst kaum Einfluss auf die konkreten Regelungen nehmen können. Durch diese Drittbezogenheit kann aus dem Einigungsprozess des Vertrags keine Aussage über die Qualität der Inhalte für die Arbeitsvertragsparteien getroffen werden.

Daniel Krämer studierte von 2005 bis 2010 Rechtswissenschaften an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn und arbeitete nach dem Ersten Staatsexamen als wissenschaftlicher Mitarbeiter am dortigen Institut für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit. 2014 wurde er durch die Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät der Universität zum Doktor der Rechte promoviert. Herr Professor Dr. Raimund Waltermann betreute seine Dissertation. Sein Rechtsreferendariat leistete Krämer am Landgericht Bonn mit Stationen an der Deutschen Botschaft Budapest, in einer Spezialpraxis für Arbeitsrecht in Köln sowie am Arbeitsgericht Bonn ab.

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