Die Rolle des Aufsichtsrats bei der Verfolgung von Pflichtverletzungen durch den Vorstand

Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 16 Punkte, Universität Potsdam, Veranstaltung: Gesellschaftsrecht Grundlagenseminar bei Prof. Dr. Tilman Bezzenberger, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit wurde im Wintersemester 2014/2015 an der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam im Rahmen des Gesellschaftsrecht Seminars verfasst. Sie beschäftigt sich mit der Verfolgungsrolle des Aufsichtsrats bei Pflichtverletzungen durch den Vorstand, zunächst unter besonderer Berücksichtigung der ARAG/Garmenbeck Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1997. Daran anschließend werden vor allem die in den letzten Jahren wieder neuentfachten Diskussionen hinsichtlich dieser BGH-Entscheidung dargestellt und Bezug nehmend auf das Thema wird gegen Ende der Arbeit ein Lösungsvorschlag für die Rolle des Aufsichtsrats bei der Verfolgung von Pflichtverletzungen durch den Vorstand präsentiert. Neben dem Steuerrecht gehört das Aktienrecht aufgrund seiner Satzungsstrenge nach § 23 V AktG wohl zu den sich am häufigsten ändernden Rechtsgebieten unserer Rechtsordnung. Denn seit Mitte der 90er Jahre hat das Reformtempo auf dem Gebiet des Aktienrechts deutlich zugenommen. Nicht zuletzt deshalb spricht man seit dieser Zeit auch von einer Aktienrechtsreform in Permanenz. Einen großen Meilenstein auf dem Weg zu permanenter Reform stellte das 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) dar. Dieses brachte die für das Organhaftungsrecht bedeutende gesetzliche Kodifizierung der sogenannten 'business judgement rule' für Vorstand und Aufsichtsrat mit sich. Auch wenn sich diese Permanenz in den letzten Jahren in etwas kleineren Schritten weiter vollzog, so beschäftigte sich etwa der 70. Deutsche Juristentag in diesem Jahr mit der Frage, ob es einer weiteren Reform des Organhaftungsrechts vor dem Hintergrund einer möglicherweise noch zu strengen Organhaftung bedarf. Unter den zahlreichen diskutierten Reformvorschlägen knüpfte man auch an die Durchsetzung der Haftung des Vorstands durch den Aufsichtsrat an. Ob auf diesem Weg der Organhaftung Abhilfe geschafft werden kann, soll in der folgenden Arbeit dargestellt werden.