Die Strafbarkeit des Organisationstäters und des Organisators in Deutschland und Georgien

Schwerpunkt der Untersuchung ist ein Vergleich des im deutschen Strafrecht entwickelten Organisationstäters, dem die mittelbare Täterschaft aufgrund der Organisationsherrschaft zugeschrieben wird, und der im georgischen Strafrecht gesetzlich normierten Figur des Organisators, die mit besonderer Gesellschaftsgefährlichkeit begründet wird. Diese Rechtsfigur gilt als gefährlichste Beteiligungsform und wird als tätergleich sowie dem Organisationstäter ähnlich beschrieben. Im Ergebnis bestätigt die Untersuchung die strafrechtsdogmatische Begründung des Organisationstäters und kritisiert die Rechtsfigur des Organisators, die ein künstlich geschaffenes politisches Instrument sei, der die strafrechtsdogmatische Grundlage fehle und die deshalb als Teilnahmeform abzuschaffen sei.