Die Umsatzbesteuerung von Sachspenden. Wieso lieber weggeworfen als gespendet wird
Autor: | Daniel Liebich |
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EAN: | 9783346780768 |
eBook Format: | |
Sprache: | Deutsch |
Produktart: | eBook |
Veröffentlichungsdatum: | 21.12.2022 |
Kategorie: | |
Schlagworte: | sachspenden umsatzbesteuerung wieso |
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Studienarbeit aus dem Jahr 2022 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Universität Leipzig, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Rahmen dieser Arbeit soll aufgezeigt werden, wieso die Vernichtung von Waren immer noch der Sachspende vorgezogen wird. Dafür wird zunächst erläutert, wie Sachspenden umsatzsteuerlich behandelt werden und wie sich das aktuelle Umsatzsteuerrecht sich auf die Spendenbereitschaft deutscher Unternehmer auswirkt. Im Anschluss werden mögliche Lösungsansätze genannt und diskutiert. Jedes Jahr werden durch deutsche Onlinehändler verkehrsfähige Waren im Wert von mehrstelligen Millionen Euro vernichtet. Betroffen sind Waren, die Mängel aufweisen oder als ungewünscht retourniert werden. Rund 4 % der zurückgesendeten Artikel werden entsorgt. Im Jahr 2019 wurden so bereits 20 Millionen Artikel zerstört, von denen 7,5 Millionen in einem für eine Spende in Frage kommenden Zustand gewesen wären. Durch den weltweit stark wachsenden Onlinehandel steigt dabei auch die Zahl der Retouren. Wurden 2018 noch 280 Millionen Pakete zurückgeschickt, so waren es 2020 bereits 315 Millionen Pakete. Folglich steigen auch Anzahl und Wert der vernichteten Artikel. Dies hat einen besonders bitteren Beigeschmack, da die letzten durch Pandemie und Krieg geprägten Jahre eine beispiellose Notwendigkeit für Spenden geschaffen haben. Trotz einer hohen Spendenbereitschaft deutscher Unternehmen werden potenzielle Spender durch bestehendes Umsatzsteuerrecht abgeschreckt. Denn Spenden sind als unentgeltliche Wertabgabe grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig und damit oft unattraktiver als die Vernichtung der Ware. Dem hat der Gesetzgeber 2020 mit der Einführung der Obhutspflicht im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) versucht entgegenzuwirken, indem beschlossen wurde, dass gem. § 23 Abs. 2 Nr. 11 KrWG gebrauchstaugliche Waren nicht mehr vernichtet werden dürfen. Bisher fehlt es jedoch an der rechtlichen Durchsetzbarkeit dieser Änderung, sodass weiterhin Neuware zerstört wird.