Die Zulässigkeit von gesetzlichen Öffnungsklauseln

Studienarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 15 Punkte, Universität zu Köln (Fachbereich Rechtswissenschaften), Veranstaltung: Seminar, Sprache: Deutsch, Abstract: Problemdarstellung Der Flächentarifvertrag steht überall in der Diskussion. Insbesondere von Arbeitgeberseite wird teilweise stark kritisiert. Einige bezeichnen ihn zusammen mit der hohe Regulierungsdichte des deutschen Arbeitsrechts als Ursache der Massenarbeitslosigkeit und sehen in ihm ein 'drittbelastendes Tarifkartell'(1). Seine mangelnde Akzeptanz läßt sich auch an dem häufigen Abschluß von Betriebsvereinbarungen unterhalb des Tarifniveaus erkennen(2). Ebenso zeugt der Mitgliederschwund in Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften von der geringer werdenden Attraktivität der Gestaltung der Arbeitsbedingungen durch die Sozialpartner(3). Jüngst forderten die deutschen Arbeitgeber eine Reform des Flächentarifvertrags und eine 'Verbetrieblichung der Tarifpolitik(4). Andererseits meinen Gewerkschaftsvertreter, der Tarifvertrag sei schon heute nicht mehr in der Lage, seine ordnungs- und wettbewerbspolitische Funktion zu erfüllen(5). Die zunehmende Dezentralisation von Unternehmensteilen und die Interessendifferenzierung innerhalb der Belegschaft hat unbestreitbar zu der Frage geführt, ob der Flächentarifvertrag noch eine zeitgemäße Form der Lohngestaltung ist(6). Auch die hohe Arbeitslosigkeit und der Druck eines globalen Wettbewerbs lassen an andere Regulierungsmöglichkeiten denken(7). Um so häufiger werden Forderungen nach einer weitergehenden Flexibilisierung und Deregulierung des Tarifvertrags an den Gesetzgeber herangetragen. Dabei bezeichnet Flexibilisierung die Anpassung der Arbeitsbedingungen an individuelle oder betriebliche Besonderheiten, während der Begriff Deregulierung für den Abbau rechtlicher Arbeitsvertragsgrenzen steht(8). [...] _____ 1 Ehmann ZRP 1996, 314; Deregulierungskommission S. 133; vgl. Kronberger Kreis S. 21 (Nr. 16). 2 Ehmann ZRP 1996, 314 (315); Adomeit NJW 1994, 837 (838), Reuter RdA 1994, 152 (154); Buchner FS Kissel S. 97 (108); bekannt der Fall Viessmann ArbG Marburg v. 7.8.1996 DB 1996, 1925ff.. 3 Däubler in: Bispinck S. 64 (67); vgl. Wirth AuA 1997, 109 (112). 4 Frankfurter Rundschau v. 18.11.1997 S. 5. 5 IG-Bau-Vorsitzender Wiesehügel; Der Spiegel v. 13.10.1997 (Nr. 43), S. 114. 6 Löwisch JZ 1996, 812 (812/813); vgl. Zöllner ZfA 1988, 265 (273/274); Heinze NZA 1997, 1; Bahnmüller/Bispinck in: Bispinck S. 137 (142). 7 Wirmer in Hromadka, S. 139 (149); vgl. Däubler in: Bispinck S. 64 (71); Ehmann ZRP 1996, 314. 8 Junker ZfA 1996, 383 (404); Zöllner ZfA 1988, 265 (268); Henssler ZfA 1994, 487 (488).

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