Die Zwischenberichterstattung nach DRS 6

Diplomarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,7, Christian-Albrechts-Universität Kiel (Institut für Betriebswirtschaftslehre), Sprache: Deutsch, Abstract: Im Laufe der letzten Jahre ist die Zwischenberichterstattung mehr und mehr in den Mittelpunkt des allgemeinen Interesses gerückt. Aufgrund der zunehmenden Globalisierung sind deutsche börsennotierte Unternehmen im Wettbewerb um Kapitalgeber zunehmend internationaler Konkurrenz ausgesetzt. Um dort bestehen zu können, müssen die deutschen Unternehmen den Informationsbedürfnissen international agierender Kapitalgeber gerecht werden.1 Die bisherige deutsche Normierung der Zwischenberichterstattung war hierzu jedoch wenig geeignet. Gemäß der gesetzlichen Regelung des § 44b BörsG i.V.m. § 53 Satz 1 BörsZulV hatten börsennotierte Unternehmen im Rahmen ihrer unterjährigen Rechnungslegung lediglich einen Halbjahresbericht zu veröffentlichen. 2 Insbesondere im Vergleich mit den entsprechenden internationale n Anforderungen waren diese Bestimmungen des Börsenrechts als eher unterentwickelt anzusehen.3 Daher haben einige Unternehmen in der Vergangenheit bereits freiwillig Zwischenberichte auf Quartalsbasis veröffentlicht. Um der zunehmenden Bedeutung des Zwischenberichts als kapitalmarktorientiertes Rechnungslegungsinstrument auch in Deutschland gerecht zu werden, hat sich der Deutsche Standardisierungsrat eingehender mit dieser Thematik beschäftigt und den Deutschen Rechnungslegungsstandard Nr. 6 (DRS 6) zur Zwischenberichterstattung verabschiedet. Mit diesem Standard sollen die bisherigen börsenrechtlichen Anforderungen wesentlich konkretisiert werden. Außerdem soll eine Annäherung an internationale Rechnungslegungsvorschriften erreicht werden.4 Anders als Inhalt und Umfang der im Zwischenbericht bereitgestellten unterjährigen Informationen ist hingegen die Frage, wie deren Zuverlässigkeit sichergestellt werden kann, noch nicht abschließend geklärt. So besteht zwar in den USA für Zwischenberichte die Pflicht zu einer so genannten prüferischen Durchsicht, jedoch ist diese bisher für in Deutschland aufgestellte Zwischenberichte nicht obligatorisch sondern lediglich freiwillig. Zudem erscheint es gerade vor dem Hintergrund Aufsehen erregender Unternehmenszusammenbrüche und Bilanzmanipulationen der letzten Zeit fraglich, ob eine Prüfung bzw. eine eingeschränkte Prüfung in Form einer prüferischen Durchsicht die Verlässlichkeit der Daten des Zwischenberichts eher gewährleisten kann.5