Die einverständliche, beidseitig bewusst fahrlässige Fremdschädigung.

Die »einverständliche Fremdgefährdung« erlangt in regelmäßigen Abständen immer wieder die Aufmerksamkeit unserer höchsten Gerichte. Obwohl es sich um einen Alltagssachverhalt des Kernstrafrechts handelt, herrscht große Unsicherheit über Reichweite und Relevanz der Fallgruppe sowie ihrer Abgrenzung zu benachbarten Themenbereichen. Die Arbeit sichtet die kaum noch überschaubare Kasuistik und arbeitet strafrechtsspezifische Topoi der Haftungsbegrenzung heraus, um diese vom richterlichen Ermessen durchwaltete terra incognita urbar zu machen. Dabei wird eine Lösung vorgestellt, die sich ohne dogmatischen Bruch in die angrenzenden Gebiete der Tötung auf Verlangen, Beihilfe zum Suizid und der Sterbehilfe einfügt. Der Autor zeigt, dass Selbst- und Fremdgefährdung/-schädigung stringent anhand des letzten rechtsgutsbeeinträchtigenden Aktes abzugrenzen sind. Bei den haftungsbegrenzenden Kriterien setzt er neue Impulse in der Diskussion, indem er die Gefährdungslage subjektiv bestimmt und über den Schutzzweck der Norm ein weiteres Kriterium einfließen lässt, das im Zusammenspiel mit abgestuften Anforderungen an die »Risikoeinwilligung«, eine differenzierte Herangehensweise für die Fälle der »einverständlichen, beidseitig bewusst fahrlässigen Fremdschädigung« bietet.

Martin Lotz studierte an der Universität Konstanz und der Victoria University of Wellington Rechtswissenschaft. Im Anschluss daran war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Lehrstühlen für Straf- und Strafprozessrecht bei Herrn Prof. Dr. Eisele und seinem Doktorvater Herrn Prof Dr. Rengier tätig. Nach Beendigung des Referendariats und seit Abschluss der Dissertation arbeitet er als Rechtsanwalt in einer international agierenden Wirtschaftskanzlei in München.

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