Die ethische Rechtfertigung der Registereinträge bei verurteilten Straftätern

Masterarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 1,1, Universität Münster, Sprache: Deutsch, Abstract: Wer in Deutschland durch ein Strafgericht verurteilt wird, erhält einen Eintrag im sogenannten Bundeszentralregister. Faktisch stellen diese Einträge für verurteilte Straftäter ein Resozialisierungshindernis dar: Sie verletzen moralische Rechte auf informationelle Selbstbestimmung, auf Privatheit und freie Berufswahl. Daher stellt sich die Frage: Wie lassen sich Strafregistereinträge - als über die Strafe hinaus wirkende Sanktion - ethisch rechtfertigen? Klienten in der Straffälligenhilfe erkundigen sich oftmals, wie lange ihre Verurteilung noch im Führungszeugnis oder im Bundeszentralregister aufgeführt sein wird. Die Tatsache, laut Register 'vorbestraft' zu sein, stellt für die Betroffenen einen Makel dar, den sie möglichst schnell wieder loswerden möchten: Das Wissen, dass Daten über das eigene Fehlverhalten in Form strafrechtlicher Einträge für einen längeren Zeitraum gespeichert bleiben, ist belastend. Es besteht das Bedürfnis, dass die zurückliegenden strafrechtlichen Verfehlungen auch auf dem Papier gelöscht und vergessen sein sollen. Faktisch stellen die Einträge für verurteilte Straftäter ein Resozialisierungshindernis dar. Von konkreter Relevanz ist ein Eintrag beispielsweise bei der Bewerbung in bestimmten Arbeitsbereichen. Registereinträge spielen aber zum Beispiel auch bezüglich der asylrechtlichen Situation, der Erteilung einer Fahrerlaubnis, eines ehrenamtlichen Engagements im Kinder- und Jugendbereich oder des Erwerbs eines Jagdscheins eine Rolle. In behördlichen Zusammenhängen stellen die Einträge oftmals Verweigerungsgründe für Anträge oder Genehmigungen dar. Verurteilten können somit noch weit nach Abschluss ihres Strafverfahrens nachteilige Folgen entstehen. Zweifellos tragen die Betroffenen die Verantwortung für diese Einträge und ihre Folgen. Sie haben Straftaten begangen, also durch rechtswidriges und schuldhaftes Handeln den Tatbestand strafrechtlicher Normen verwirklicht. Die Rechtfertigung für die Registereinträge erscheint demnach ganz offensichtlich: Der Verurteilte darf und muss für sein Fehlverhalten sanktioniert werden.