Die frühe Nutzenbewertung im Rahmen des Arzneimittelmarktneuordnungsgesetzes (AMNOG)
Autor: | Sara Schlenkrich |
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EAN: | 9783656766049 |
eBook Format: | PDF/ePUB |
Sprache: | Deutsch |
Produktart: | eBook |
Veröffentlichungsdatum: | 10.10.2014 |
Untertitel: | Eine kritische Betrachtung aus Sicht der Akteure zum Ende der 17. Legislaturperiode |
Kategorie: | |
Schlagworte: | AMNOG Arzneimittel Arzneimittelbewertung Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss Gesundheitspolitik Gesundheitsökonomie Nutzenbewertung Reform of the Market for Med early benefit assessment frühe Nutzenbewertung |
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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Gesundheit - Sonstiges, Note: 1,4, Hochschule Zittau/Görlitz; Standort Görlitz, Veranstaltung: Management im Gesundheitswesen, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes, das am 1. Januar 2011 in Kraft trat, änderte sich das Machtverhältnis des Arzneimittelmarktes grundlegend. Daher soll in dieser Bachelorarbeit folgende Fragestellung beantwortet werden: Welche Auswirkungen hat die frühe Nutzenbewertung im Rahmen des Arzneimittelmarktneuordnungsgesetzes auf die Akteure des Gesundheitswesens? Um diese Frage zu beantworten, werden zunächst theoretische Grundlagen des Gesetzes, der frühen Nutzenbewertung und zu den beteiligten Gremien dargestellt. Anschließend werden die bisherigen Beschlüsse ausgewertet und danach die Auswirkungen auf die ausgewählten Akteure beschrieben. Es ergaben sich folgende Erkenntnisse: Der GKV-Spitzenverband als Vertreter der gesetzlichen Krankenkassen hat an Macht hinzugewonnen und entscheidet nun als Mitglied des Gemeinsamen Bundesausschuss über den Zusatznutzen eines Medikaments und abhängig davon auch über den künftig zu erstattenden Preis. Die Arzneimittelhersteller hingegen verlieren an Macht und müssen sich den Vorgaben und Bewertungen des G-BA beugen. Die Patienten haben sowohl Vor- als auch Nachteile durch die frühe Nutzenbewertung. Sie sind diejenigen, die letztendlich auf die Arzneimittel und deren Verbesserung angewiesen sind und von einem geprüften Nutzen profitieren. Sie haben jedoch keinerlei Stimmrecht beim Verfahren der frühen Nutzenbewertung.