Die grenzüberschreitende Softwareüberlassung. Einkommen- und gewerbesteuerliche Perspektive

Masterarbeit aus dem Jahr 2022 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,3, Hochschule Aalen, Veranstaltung: Tax Master, Sprache: Deutsch, Abstract: Wer ist als urheberrechtlicher Inhaber einer Software und wer als Hersteller anzusehen? Nach welchen Kriterien ist der Rechtekauf von der Nutzungsüberlassung abzugrenzen? Sind die Urteilsgrundsätze aus den Total-Buy Out-Urteilen auf den Verkauf einer Software übertragbar? Wann sind Computerprogramme nach UrhG als Ergebnis der individuellen geistigen Schöpfung eines Programmierers anzusehen? Kann das wirtschaftliche Eigentum im Fall von § 69b UrhG übertragen werden? Lassen sich die Grundsätze aus den U.S. Regulation auf die Frage der Abgrenzung einer Rechteüberlassung und einem -kauf übertragen? Ziel der Masterarbeit ist es, diese Fragen durch eine wissenschaftliche Diskussion und durch Auslegung der einschlägigen steuerrechtlichen und urheberrechtlichen Regelungen zu beantworten. Die Diskussion basiert im Wesentlichen auf der Anwendung rechtswissenschaftlicher Auslegungsgrundsätze der Steuernormen. In der Masterarbeit wird der Frage nachgegangen, ob beziehungsweise nach welchen Kriterien die Veräußerung einer Software sowie die Erbringung von Auftragsentwicklungsleistungen durch eine beschränkt steuerpflichtige Peron als zeitlich begrenzte Rechteüberlassung oder als Rechteübertragung zu qualifizieren sind und mithin die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG bzw. des § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG erfüllt werden. Hierfür wird zunächst untersucht, wer aus (urheber-)rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht als Eigentümer einer Software nach § 39 AO anzusehen ist. Denn Softwares sind urheberrechtlich geschützte Computerprogramme i.S.v. § 69a Abs. 1 UrhG, wenn sie individuelle Werke in dem Sinn darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind (§ 69a Abs. 3 UrhG). Deutschland besichert sein Quellenbesteuerungsrecht in Hinblick auf Lizenzzahlungen für die Softwareüberlassung an beschränkt Steuerpflichtige Vergütungsempfänger durch die Verpflichtung zum Steuereinbehalt auf Grundlage von § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG. Die Regelung setzt voraus, dass Vergütungen für die zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten gezahlt werden. Gleichzeitig werden nach Maßgabe von § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG im Gewerbeertrag des Schuldners der Vergütungen für die Softwareüberlassung gewinnmindernd berücksichtigte Aufwendungen wieder einzurechnet, wenn die Aufwendungen für die zeitlich begrenzte Überlassung des Nutzungsrechts an der Software getätigt wurden.

I am Tax Manager for the Autodoc Group. With regard to the avoidance of tax errors I am happy to work on a valide Tax CMS Project, since this should be in place in order to ensure that all tax relevant processes will be taken correctly into account for German tax purposes, i.e. working on a complete reporting process. Before joining Autodoc in April 2021 I worked for 4 years as manager for Deloitte and 10 years for Flick Gocke Schaumburg. I supported the Deloitte Global employer services team and help clients to manage their internationale assignment / remote work successfully. As a team member I helped companies coordinate various elements related to global mobile workforce, to adress worldwide compliance with employers reporting and filing requirements. I reviewed German retroactive wage tax calculations and consult employers of multinational companies within the remediation process who missed the German wage tax withholding obligation on behalf of their employees. Flick Gocke Schaumburg allowed me to assist in the auditing and preparation of financial statements and consolidated financial statements on the one hand and on the other hand in ongoing tax consulting. Following the successful examination as a tax specialist, I had the opportunity to gain experience in the investigation of a corruption and bribery case in a large company. After that, I supported the criminal law department in Berlin in the processing of tax investigation cases/self-disclosure, primarily with regard to the application of the Investment Tax Act.

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