Die grobe Fahrlässigkeit.

Die grobe Fahrlässigkeit hat erhebliche praktische Bedeutung. Sie ist Tatbestandsmerkmal in weit über hundert Normen des Zivilrechts. Als wichtigste Beispiele seien hier nur der gutgläubige Erwerb, die weitgehende Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung sowie die Leistungsfreiheit von Versicherern bei bestimmten Obliegenheitsverletzungen genannt. Die Bedeutung der groben Fahrlässigkeit steht allerdings in deutlichem Gegensatz zur geringen inhaltlichen Präzision des Begriffs. Nicht zu Unrecht wird immer wieder betont, der Begriff sei außerordentlich unscharf und der Ausgang einschlägiger Prozesse deshalb kaum vorhersehbar. Der Autor versucht in seiner Arbeit den Begriff der groben Fahrlässigkeit inhaltlich zu konkretisieren, ohne seine Überlegungen auf nur einen oder wenige Anwendungsbereiche zu beschränken. Dabei geht er vor allem auf zwei Hauptprobleme ein. Erstens: Wie ist der objektive Sorgfaltsverstoß der groben Fahrlässigkeit von dem der einfachen Fahrlässigkeit abzugrenzen? Zweitens: Ist ein subjektiver Sorgfaltsverstoß in Form eines persönlich vorwerfbaren Verschuldens Voraussetzung für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit? Falls ja: Welche Entschuldigungsmomente können von diesem Vorwurf entlasten? Anders als die meisten Stimmen in der Literatur lehnt der Autor eine abstrakte Definition grober Fahrlässigkeit ab. Nach seiner Auffassung kann der Begriff nur durch inhaltliche Kriterien konkretisiert werden, die zwar nicht zwingend, aber doch typischerweise für oder gegen das Vorliegen grober Fahrlässigkeit sprechen. Auf der Grundlage einer umfassenden Auswertung von Rechtsprechung und Literatur entsteht so ein umfangreicher Katalog von Kriterien (z. B. Schadenswahrscheinlichkeit, Dauer von Sorgfaltsverstößen), die quasi eine Check-Liste für den Begriff der groben Fahrlässigkeit bilden. Aus der Kombination dieser Kriterien werden wiederum komplexe Begriffe, wie der des Augenblicksversagens hergeleitet. Im übrigen widerspricht der Autor einer einheitlichen Behandlung der groben Fahrlässigkeit hinsichtlich des subjektiven Sorgfaltsverstoßes und differenziert je nach Funktion der anzuwendenden Norm.

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