Die grundrechtlichen Umweltschutzpflichten des Staates.

Grundrechtsrelevante Umweltschädigungen gehen oft von privaten Akteuren aus. Die Grundrechte nur als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat zu verstehen, würde in diesen Fällen zu kurz greifen. Die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG ist mangels subjektiv-rechtlicher Ausgestaltung für den Rechtsschutz von begrenztem Nutzen. Die Grundrechte in ihrer Wirkung als Schutzpflichten spielen deshalb im Umweltrecht eine herausgehobene Rolle. Die Umweltschutzgehalte des Grundgesetzes werden von Grund auf untersucht: Die Darstellung erstreckt sich auf die historische Entwicklung der Umweltschutzpflichten in der Rechtsprechung des BVerfG, ihre Begründungsansätze, ihren Schutzbereich, ihre Voraussetzungen und Wirkungen. Für die Praxis von besonderem Interesse ist die Beschäftigung mit der Durchsetzung vor Fach- und Verfassungsgerichten gegenüber Legislative wie auch Exekutive. Zudem wird die Fortschreibung der grundrechtlichen Umweltschutzpflichten durch den Klimabeschluss des BVerfG gewürdigt und eingeordnet.

Maximilian Weinrich studied law in Würzburg and Groningen (NL), focusing on public law. He spent a year abroad in the Netherlands, where he focused his studies on European and international environmental law. In 2016, he completed the first state law examination as well as accompanying studies in »European Law«. In 2021, he completed his doctorate with a thesis on environmental constitutional law under Prof. Dr Ralf Brinktrine in Würzburg, where he also works as a research assistant. In 2022, he passed the second state law examination in Kassel.

Verwandte Artikel