Die hessische Kommunalverfassung und der Handlungsspielraum des hessischen Oberbürgermeisters unter den Besonderheiten von Kohabitationskonstellationen
Autor: | Giebeler, Marcus |
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EAN: | 9783640428748 |
Auflage: | 002 |
Sachgruppe: | Medien, Kommunikation Politikwissenschaft |
Sprache: | Deutsch |
Seitenzahl: | 68 |
Produktart: | Kartoniert / Broschiert |
Veröffentlichungsdatum: | 19.09.2009 |
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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Politik - Politische Systeme - Politisches System Deutschlands, Note: 1,0, Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Institut für Politikwissenschaft), Veranstaltung: Hauptseminar, Sprache: Deutsch, Abstract: In der Literatur wird im allgemeinen davon ausgegangen, dass in der Kommunalpoli-tik mit steigender Gemeindegröße konkurrenzdemokratische Muster zunehmen, dass also im Umkehrschluss gerade in kleineren Gemeinden weniger ¿politisch¿ sondern vielmehr konsensorientiert agiert wird. Eine weitere (hessenspezifische) Besonder-heit von kleineren und mittleren Gemeinden ist der Umstand, dass in diesen die übri-gen Mitglieder des kollegialen Verwaltungsorgans (die sog. Beigeordneten) nicht (wie in den großen hessischen Städten) hauptamtlich tätig und daher meist auch nicht mit der selbstständigen Leitung eines Dezernates ¿) beauftragt sind. Folgerichtig wird jenes kollegialen Verwaltungsorgan nicht als ¿Magistrat¿ sondern als ¿Gemeindevor-stand¿ bezeichnet. Da sich die vorliegende Arbeit jedoch explizit mit dem politischen Handlungsspielraum des Hessischen Stadtoberhauptes unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen der hessischen Magistratsverfassung beschäftigt, richtet die nachfolgende Untersuchung ihren Hauptaugenmerk auf die Situation der Hessi-schen Oberbürgermeister (Amtsbezeichnung der Bürgermeister in Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern) in den größeren Städten und Großstädten Hessens. Gleichwohl die Ergebnisse sinngemäß auch auf die Handlungsspielräume der Hessi-schen Landräte und Bürgermeister der kleineren Städte und Gemeinden übertragen werden können und ungeachtet des Umstandes, dass die HGO für die meisten kommunalen Ämter und Organe unterschiedliche Bezeichnung für ¿Städte¿ (Kommu-nen über 20.000 Einwohnern) und ¿Gemeinden¿ (Kommunen unter 20.000 Einwoh-nern) vorsieht, wird daher im folgenden ausschließlich die Terminologie der HGO für ¿Städte¿ verwendet werden. Im Anhang befindet sich jedoch eine Tabelle, welche die Organ- und Ämterbezeichnungen gegenüberstellt.